Rz. 51

Gemäß § 82 S. 1 BGB ist der Stifter verpflichtet, der als rechtsfähig anerkannten Stiftung das zugesicherte Vermögen zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung ein Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung von Gesetzes wegen über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein andere Wille des Stifters ersichtlich ist, § 82 S. 2 BGB.

 

Rz. 52

Sollen auf die Stiftung Unternehmung oder Unternehmungsbeteiligungen übertragen werden, so gelten hierfür in zivilrechtlicher bzw. formeller Hinsicht die allgemeinen Regeln. Demzufolge ist bei der Übertragung eines Einzelunternehmens darauf zu achten, dass sämtliche zum Unternehmen gehörenden Wirtschaftsgüter entsprechend den jeweiligen Formvorschriften (z.B. § 311 BGB bei Betriebsgrundstücken) auf die Stiftung übertragen werden (zur Problematik der Übertragung von Verbindlichkeiten vgl. § 7 Rdn 145 f.). Zur wirksamen Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen ist nach § 15 Abs. 3 GmbHG die notarielle Beurkundung erforderlich.

 

Rz. 53

Kommt der Stifter seinen im Stiftungsgeschäft eingegangenen Verpflichtungen nicht nach, können die diesbezüglichen Ansprüche ihm gegenüber durch den Stiftungsvorstand – erforderlichenfalls auch gerichtlich – geltend gemacht werden.

Ausgeschlossen sind derartige Probleme bei einer Stiftung von Todes wegen, die als Allein- oder wenigstens Miterbin des Stifters eingesetzt ist. Die Zuwendung des Vermögens erfolgt nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften. Somit kann die Stiftung in jeglicher Art und Weise begünstigt werden, z.B. als Alleinerbin, als Miterbin, als Vor- oder Nacherbin,[76] Vermächtnisnehmerin oder Begünstige einer Auflage.

 

Rz. 54

Im Falle der Alleinerbeinsetzung geht der Nachlass gem. § 1922 BGB von Gesetzes wegen insgesamt auf die Stiftung über. Dies gilt selbstverständlich auch für die Nachlassverbindlichkeiten und/oder etwa bestehende Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.[77] Eine Ausschlagung des Erbes durch die Stiftung kommt nicht in Betracht. Denn ohne die Erbschaft wäre die Stiftung von vornherein gar nicht vorstellbar.

In diesem Zusammenhang ist auch auf § 84 BGB hinzuweisen, demzufolge eine Stiftung, die erst nach dem Tod des Stifters als rechtsfähig anerkannt wird, für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden gilt. Die Stiftung ist also in jedem Fall (quasi rückwirkend) erbfähig.

 

Rz. 55

Problematisch ist im Übrigen die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft: Wird die Stiftung als Nacherbin im Sinne von § 2100 BGB eingesetzt, kommt ihre Anerkennung im Zweifel erst nach dem Eintritt des Nacherbfalls in Frage.[78] Ist die Stiftung zur Vorerbin berufen, ist sie sozusagen nur auf Zeit errichtet, da mit Eintritt des Nacherbfalls das Stiftungsvermögen wegfallen würde. Diese Art der Ausgestaltung der Stiftung von Todes wegen dürfte daher – soweit man sie überhaupt für zulässig hält – nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.[79]

[76] Dies genügt aber im Zweifel nicht zur Stiftungserrichtung, vgl. unten Rdn 60.
[77] Vgl. Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 85; Richter/Gollan, in: Meyn/Richter/Koss/Gollan, Stiftung, Rn 1042 ff.; Röthel, ZEV 2006, 8 ff.
[78] Vgl. Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 87.
[79] Vgl. Wachter, in Richter/Wachter, Internationales Stiftungsrecht, Teil B, Rn 33 (Stiftung als Vorerbin unzulässig); für die Zulässigkeit aber: Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 88.

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