Rz. 41
Nach § 2368 S. 1 BGB ist für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses das Nachlassgericht zuständig. Funktionell ist innerhalb des Nachlassgerichts stets der Richter zuständig, und zwar für die Erteilung, die Einziehung (§ 16 Nr. 6, 7 RPflG) und sinngemäß auch für die Kraftloserklärung. Er prüft gem. § 2368 S. 2 i.V.m. §§ 2358 ff. BGB die Voraussetzungen der Erteilung, vor allem die Wirksamkeit der Ernennung und deren Wegfall nach § 2306 BGB, ferner ob etwa die Aufgaben des Testamentsvollstreckers gegenstandslos geworden sind. In Fällen, in welchen Nachlass auch im Ausland vorhanden ist, sind deutsche Gerichte aber nach dem Grundsatz des Gleichlaufs zwischen materiellem Recht, internationaler Zuständigkeit und Verfahrensrecht nur insoweit international zuständig, als auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen deutsches Recht Anwendung findet.
Rz. 42
Die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erfolgt nach § 2368 S. 1 BGB nur auf Antrag (vgl. Muster Rdn 57). Nach § 2368 S. 1 BGB steht das Antragsrecht grundsätzlich dem Testamentsvollstrecker zu. Im Antrag des Testamentsvollstreckers liegt dann spätestens die Annahme des Amtes. Antragsberechtigt ist auch ein Nachlassgläubiger (§§ 792, 894 ZPO). Das Antragsrecht des Erben ist streitig. Die wohl überwiegende Ansicht geht ohne nähere Begründung und wohl unter Berufung auf den Wortlaut des § 2368 BGB davon aus, dass ein Antragsrecht des Erben zu verneinen ist.
Rz. 43
Für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses gelten die Substantiierungs- und Beweisführungspflichten wie sie auch beim Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bestehen. Für das Antragsverfahren gelten daher auch die Grundsätze des Erbscheinsverfahrens und damit auch die §§ 352 ff. Der erforderliche (formlose) Antrag muss nach § 2368 S. 2 BGB i.V.m. §§ 354, 352 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG dabei insbesondere enthalten:
1. |
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers; |
2. |
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers; |
3. |
die Verfügung von Todes wegen, auf der die Testamentsvollstreckerernennung beruht (bzw. die entsprechende Bestimmung durch einen Dritten oder durch das Nachlassgericht, §§ 2198, 2200 BGB); |
4. |
die Aussage, ob und welche Personen vorhanden sind/waren, durch die der antragstellende Testamentsvollstrecker von dem Amt ausgeschlossen oder in seinen Befugnissen beschränkt werden würde; |
5. |
wenn eine Person weggefallen ist, die den Testamentsvollstrecker vom Amt ausgeschlossen hätte oder in seinen Befugnissen beschränken würde, die Aussage darüber, in welcher Weise sie weggefallen ist; |
6. |
die Aussage, ob und welche weiteren Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind; |
7. |
die Aussage, ob ein Rechtsstreit über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker anhängig ist; |
8. |
soweit der Antrag nicht durch den Testamentsvollstrecker selbst gestellt wird, auch die Annahme des Amtes durch den ernannten Testamentsvollstrecker. |
9. |
Ferner sind die Angaben zu machen, welche im Testamentsvollstreckerzeugnis zu verlautbaren sind, also insbesondere der Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers im Falle der Abweichung von der gesetzlichen Regelbefugnis (vgl. Rdn 7 ff.). |
Rz. 44
Dem Antrag sind nach § 354 Abs. 1 i.V.m. § 352 FamFG die Nachweise der Richtigkeit der Angaben beizufügen. Von den oben aufgeführten Angaben sind die Angaben (1), (3), (7) bis (9) durch Vorlage von öffentlichen Urkunden nachzuweisen. Im Übrigen erfolgt nach § 354 Abs. 1 i.V.m. § 352 Abs. 3 FamFG der Nachweis mittels Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Zuständig für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung ist neben dem Amtsgericht auch der Notar, vgl. § 354 Abs. 1 i.V.m. § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG, wobei in Einzelfällen das Nachlassgericht gem. § 352 Abs. 3 S. 4 FamFG von der Notwendigkeit der eidesstattlichen Versicherung absehen kann, z.B. wenn eine solche bereits im Erbscheinsverfahren abgegeben wurde.
Rz. 45
die beiden ersten Sätze betreffen die Antragserfodernisse, die folgenden Ausführungen die im Verfahren zu beteiligenden Personen Aus dem Kreis der Beteiligten nach § 345 FamFG ist nur der Testamentsvollstrecker stets Beteiligter. Nach § 345 Abs. 3 FamFG kann das Gericht jedoch nach seinem Ermessen weitere Beteiligte hinzuziehen, so dass die sonstigen Beteiligten, insbesondere damit auch ein Erbe, Stellung nehmen können (vgl. Muster Rdn 58). § 345 FamFG listet für verschiedene Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abschließend diejenigen Personen auf, die von Amts wegen oder auf Antrag hinzugezogen werden müssen und die das Gericht darüber hinaus am Verfahren beteiligen kann. Das Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist in § 345 Abs. 3 FamFG geregelt. An jenem Verfahren ist der Testamentsvollstrecker zwingend beteiligt (§ 345 Abs. 3 S. 1 FamFG). Daneben kann das Gericht die Erben und einen etwaigen Mitvollstrecker hinzuziehen (§ 345 Abs. 3 S....