Rz. 206
Soweit mehrere Erben vorhanden sind, erschöpft sich die Aufgabe des Testamentsvollstreckers in der Regel nicht allein in der Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers, vielmehr hat er dann regelmäßig auch die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben zu bewirken, § 2204 BGB. Die Auseinandersetzung des Nachlasses hat unverzüglich nach dem Tod des Erblassers zu erfolgen, soweit der Erblasser nichts anderes letztwillig verfügt hat, d.h. dem Testamentsvollstrecker diese Befugnis nicht nach §§ 2208 Abs. 1 S. 1, 2209 BGB entzogen wurde. Die Auseinandersetzung hat ferner dann zu unterbleiben, wenn die Erben wirksam vereinbart haben, die Erbengemeinschaft hinsichtlich des Nachlasses oder Teilen hiervon fortzusetzen.
Rz. 207
Die Auseinandersetzung hat dabei nach §§ 2204–2056 BGB zu erfolgen. Anderes ergibt sich lediglich für den Fall, dass der Erblasser im Einzelnen Anordnungen für die Art und Weise der Auseinandersetzung getroffen hat. Neben dem gesetzlich für die Auseinandersetzung vorgesehenen Auseinandersetzungsplan besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit der Auseinandersetzung des Nachlasses aufgrund einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Miterben und dem Testamentsvollstrecker.
1. Auseinandersetzungsplan
Rz. 208
Aus § 2204 Abs. 2 BGB ergibt sich das Erfordernis der Aufstellung eines Auseinandersetzungsplans durch den Testamentsvollstrecker, wobei die Art und Weise der Auseinandersetzung nach § 2204 Abs. 1 BGB mit der Maßgabe der §§ 2042 ff. BGB zu erfolgen hat. Danach hat der Testamentsvollstrecker gem. § 2046 BGB zunächst die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB) zu ermitteln und zu bereinigen. Soweit dies erforderlich ist, hat er den Nachlass in Geld umzusetzen, um Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, § 2046 Abs. 3 BGB. Erst der verbleibende Überschuss ist dann gem. § 2047 Abs. 1 BGB unter den Erben im Verhältnis ihrer Erbteile zu verteilen (vgl. Muster Rdn 218).
Rz. 209
Dabei binden den Testamentsvollstrecker grundsätzlich Vereinbarungen der Erben über die Auseinandersetzung nicht, es sei denn, es handelt sich um eine Vereinbarung der Erben über die Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen (§§ 2050 ff. BGB) oder über den Ausschluss der Auseinandersetzung. Der Testamentsvollstrecker sollte jedoch nicht eine Auseinandersetzung gegen den Willen der Erben durchsetzen, ohne vorher eine Einigung versucht zu haben, um eine mögliche Haftung aus § 2219 BGB zu vermeiden. An Teilungsanordnungen des Erblassers ist der Testamentsvollstrecker allerdings gebunden.
Rz. 210
Nach § 2204 Abs. 2 BGB hat der Testamentsvollstrecker die Erben vor Ausführung des Teilungsplans zu hören (vgl. Muster Rdn 219). Die Genehmigung des Plans durch die Erben ist nicht erforderlich. Der widersprechende Erbe kann aber gegen den Testamentsvollstrecker auf Feststellung der Unwirksamkeit des Teilungsplans (vgl. Muster Rdn 221) oder auf anderweitige Auseinandersetzung (vgl. Muster Rdn 222) klagen. Einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgelegten Teilungspläne fehlt dabei aber das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn statt der Feststellungsklage Leistungsklage ohne wesentliche Änderung der Voraussetzungen oder Risiken erhoben werden könnte. Umgekehrt kann der Testamentsvollstrecker gegenüber dem widersprechenden Erben Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des vorgelegten Teilungsplans erheben. Die Unterlassung der Anhörung führt auch nicht zur Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplans, kann aber möglicherweise zu einer Haftung des Testamentsvollstreckers nach § 2219 BGB führen. Es empfiehlt sich eine Anhörung bereits vor der endgültigen Planaufstellung, damit die Erben Gelegenheit haben, Wünsche und Bedenken zu äußern.
Rz. 211
Grundlage der Auseinandersetzung ist jedoch schließlich der vom Testamentsvollstrecker aufgestellte und für verbindlich erklärte Auseinandersetzungsplan. Er ersetzt den Auseinandersetzungsvertrag und wirkt für die Erben nur verpflichtend und berechtigend. Der Plan hat damit keine unmittelbar dingliche, sondern nur obligatorische, d.h. schuldrechtliche Wirkung im Hinblick auf die Verpflichtung der Erben untereinander, die ihnen zugeteilten Gegenstände zu übertragen. Der Testamentsvollstrecker selbst verfügt dinglich zum Zweck der Auseinandersetzung über die Nachlassgegenstände anstelle der Erben.