Rz. 45

Nach § 110 Abs. 1 FamFG sind ausländische Entscheidungen nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen sind. § 110 Abs. 1 FamFG normiert die grundsätzlich gegebene Vollstreckbarkeit, da die Überprüfung des Titels bereits im Verfahren über die Anerkennung des Titels erfolgt ist, diese Feststellungen nach § 107 Abs. 9 FamFG für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend sind und eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Titels nach § 109 Abs. 5 FamFG grundsätzlich nicht mehr stattfindet.

 

Rz. 46

Hat die ausländische Entscheidung eine in § 95 Abs. 1 FamFG genannte Verpflichtung

zur Zahlung einer Geldforderung (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG),
zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 FamFG),
zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG),
zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) oder
zur Abgabe einer Willenserklärung (§ 95 Abs. 1 Nr. 5 FamFG)

zum Inhalt (§ 110 Abs. 2 S. 1 FamFG), ist die Vollstreckbarkeit des Titels durch einen zu begründenden Beschluss (§ 110 Abs. 2 S. 3 FamFG) auszusprechen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat (§ 110 Abs. 3 S. 2 FamFG).

 

Rz. 47

Es handelt sich auch bei diesen Verfahren weder um Familienstreitsachen noch um Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern um ein "Verfahren mit Auslandsbezug", das sowohl im FamFG (Buch 1 Abschnitt 9) als auch im FamGKG (Teil 1 Abschnitt 7) gesondert geregelt ist.

 

Rz. 48

Zuständig für den Beschluss über die Vollsteckbarkeit ist das FamG, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das FamG, bei dem nach § 23 ZPO (Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands) gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann (§ 110 Abs. 3 S. 1 FamFG).

 

Rz. 49

Die Entscheidung des FamG ist mit der Beschwerde anfechtbar. Eine Entscheidung nach § 110 FamFG ist Endentscheidung i.S.d. § 38 FamFG, so dass die §§ 58 ff. FamFG unmittelbar anzuwenden sind. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann Rechtsbeschwerde zum BGH erhoben werden (§§ 70 ff. FamFG).

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