Rz. 41
Der Beschluss über die Zuschlagserteilung wird entweder direkt im Versteigerungstermin oder in einem besonderen Termin verkündet, § 87 Abs. 1 ZVG. Welche der beiden Möglichkeiten das Vollstreckungsgericht wählt, liegt in seinem Ermessen. Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwingenden Gründen verlegt oder vertagt werden; erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO genügen nicht.
Die Bestimmung eines neuen Termins zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag in einem bereits anberaumten Verkündungstermin ist nach § 87 Abs. 2 S. 2 ZVG lediglich zu verkünden. Die in der Vorschrift vorgesehene Anheftung an die Gerichtstafel ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertagungsbeschlusses.
Rz. 42
Aus der Gewährleistung des Eigentums und deren Einwirkung auf das Zwangsversteigerungsverfahren lassen sich keine allgemeingültigen Verfahrensregeln herleiten. Ob aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens ein besonderer Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung anzusetzen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls:
Das Nichterscheinen des Schuldners im Versteigerungstermin hindert den sofortigen Zuschlag regelmäßig nicht.
Führt die Erteilung des Zuschlags nach Maßgabe der im Versteigerungstermin vorliegenden Voraussetzungen zu einer Verschleuderung des Grundbesitzes, ist das Vollstreckungsgericht allerdings i.d.R. verpflichtet, einen besonderen Verkündungstermin anzuberaumen (z.B. Verkehrswert 290.000,00 EUR, Gebot 35.000,00 EUR).
Beträgt das Meistgebot im 3. Zwangsversteigerungstermin lediglich 7 % des Verkehrswerts und ist der Schuldner im Termin nicht anwesend, muss dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden, durch einen Vollstreckungsschutzantrag den Zuschlag zu verhindern. Eines gesonderten Zuschlagstermins bedarf es nur dann nicht, wenn ein Vollstreckungsschutzantrag von vornherein aussichtslos wäre. Das kann allerdings i.d.R. nur bei Kenntnis der Begründung des Schutzantrags beurteilt werden.
Ein Meistgebot i.H.v. 50 % des Grundstückswerts rechtfertigt keinen besonderen Verkündungstermin; dies gilt auch dann, wenn der einzige betreibende Gläubiger den Versteigerungstermin nicht wahrnimmt.
Rz. 43
Wird die Zuschlagsentscheidung entgegen der Regelung in § 87 Abs. 1 ZVG nicht verkündet, ist sie gleichwohl wirksam, wenn das Versteigerungsgericht sie den Verfahrensbeteiligten zum Zweck der Verlautbarung förmlich zugestellt hat; der Verfahrensfehler führt allerdings zur Aufhebung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren, wenn sie auf der Verletzung des Verfahrensrechts beruht, ohne den Fehler also anders ausgefallen wäre. Den Beteiligten, die nicht in diesem Termin anwesend waren, wird der Zuschlagsbeschluss zugestellt, § 88 ZVG.
Rz. 44
Unabhängig von der Anwesenheit ist der Zuschlagsbeschluss immer dem Ersteher, dem Meistbietenden, § 81 Abs. 4 ZVG, und dem für mithaftend erklärten Bürgen zuzustellen, § 88 ZVG.