Rz. 297

Als betriebliche Haftpflichtversicherung ist hier eine Objektversicherung vorgesehen. Die Objektversicherung hat den Vorteil, dass die Deckungssumme für das entsprechende Bauvorhaben entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vollständig zur Verfügung steht und nicht durch Schadensfälle des Generalübernehmers auf anderen Baustellen bereits reduziert ist. Zu achten ist jedoch hier darauf, dass die Nachhaftungszeit ausreichend ist. Die üblicherweise angebotene fünfjährige Nachhaftung ab Abnahme kann zu kurz sein, insbesondere wenn es durch Mängelbeseitigungsarbeiten oder Ähnliches zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist kommt.

 

Rz. 298

Die Bauleistungsversicherung (früher: Bauwesenversicherung) schützt den Auftraggeber davor, dass das Bauwerk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Generalübernehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird und der Auftraggeber eine Bezahlung der Bauleistung wegen § 7 Abs. 1 VOB/B leisten muss. Insoweit ist hier der Gefahrübergang gegenüber § 644 BGB vorverlegt. Die für die zerstörte Bauleistung zu zahlende Vergütung wird dem Auftraggeber durch die Bauleistungsversicherung ersetzt. Die Bauleistungsversicherung schützt den Auftraggeber gegen alle Schäden gegen unvorhergesehen eingetretene Ereignisse sowie durch Diebstahl eingebauter Bauteile und Materialien. Die Kosten der Bauleistungsversicherung können pauschal auf den Generalübernehmer umgelegt werden.

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