Rz. 38

Soweit der Wert der Hilfsaufrechnung den Wert der Klageforderung nicht übersteigt, ergeben sich keine Probleme. Soweit über die Hilfsaufrechnung eine Entscheidung ergeht oder ein Vergleich geschlossen wird, erhöht sich der Wert, sodass sich auch die Anwaltsgebühren aus diesem höheren Wert berechnen.

 

Beispiel 14: Hilfsaufrechnung mit Entscheidung über Hilfsaufrechnung (Klageabweisung)

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR erklärt der Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einer streitigen Gegenforderung in Höhe von 10.000,00 EUR. Das Gericht hält die Klage für schlüssig, weist sie aber wegen Bestehens der Gegenforderung ab.

Der Gegenstandswert erhöht sich nach § 45 Abs. 3 GKG um den Wert der Hilfsaufrechnung, da insoweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist. Abzurechnen sind alle Gebühren nach einem Wert von 20.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.068,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   986,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.075,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   394,25 EUR
Gesamt   2.469,25 EUR
 

Rz. 39

 

Beispiel 15: Hilfsaufrechnung mit Entscheidung über Hilfsaufrechnung (Verurteilung)

Wie vorangegangenes Beispiel 14; jedoch hält das Gericht die Aufrechnungsforderung für nicht begründet und gibt der Klage statt.

Auch in diesem Fall ist eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 14.

 

Rz. 40

Bleibt die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung hinter der Klageforderung zurück, erhöht sich der Streitwert nur um den Wert der geringeren Hilfsaufrechnungsforderung.

 

Beispiel 16: Hilfsaufrechnung mit geringerem Betrag und Entscheidung über Hilfsaufrechnung (Verurteilung)

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR erklärt der Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einer streitigen Gegenforderung in Höhe von 6.000,00 EUR. Das Gericht hält die Klage für schlüssig, ebenso aber auch die Gegenforderung. Es gibt der Klage in Höhe von 4.000,00 EUR statt und weist sie im Übrigen ab.

Über die Hilfsaufrechnung ist wiederum eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen. Da diese aber nur einen Wert von 6.000,00 EUR hat, beläuft sich der Streitwert jetzt nur auf 16.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   933,40 EUR
  (Wert: 16.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   861,60 EUR
  (Wert: 16.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.815,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   344,85 EUR
Gesamt   2.159,85 EUR
 

Rz. 41

Im Falle einer Einigung kommt eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV hinzu. Auch für diese Gebühr gilt der höhere Wert. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Hilfsaufrechnung nicht zur Anhängigkeit führt, sodass also aus dem Wert der Hilfsaufrechnungsforderung – unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG – eine 1,5-Gebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV entsteht,[5] während aus dem Wert der Klageforderung nur die nach Nr. 1003 VV ermäßigte 1,0-Einigungsgebühr entsteht.

 

Beispiel 17: Hilfsaufrechnung mit Einigung auch über Hilfsaufrechnung (I)

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR erklärt der Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einer streitigen Gegenforderung in Höhe von 10.000,00 EUR. Im Termin treffen die Parteien eine Einigung sowohl über die Klageforderung als auch über die Gegenforderung.

Auch jetzt erhöht sich der Streitwert um den Wert der Hilfsaufrechnung (§ 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GKG). Die Einigungsgebühr entsteht aus 10.000,00 EUR zu 1,0 und unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG aus zu den weiteren 10.000,00 EUR zu 1,5.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.068,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   986,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV 614,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV 921,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.233,00 EUR
  1,5 aus 20.000,00 EUR    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.308,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   628,52 EUR
Gesamt   3.936,52 EUR
 

Rz. 42

A.A. ist Müller-Rabe,[6] der in diesem Fall die 1,3-Gebühr der Nr. 3100 VV nur aus dem Wert der anhängigen Forderung berechnen will und aus dem Wert der Hilfsaufrechnung nur die ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV. Das Ergebnis wäre hier wegen der Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG dasselbe.

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 798,20 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV 491,20 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.068,60 EUR
  1,3 aus 20.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   986,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV 614,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV 921,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
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