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Grundsätzlich steht dem Rechtsanwalt auch bei Anordnung des Verfahrens nach § 495a ZPO eine 1,2 Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 zu. Dies gilt auch gerade dann, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat. Eine Reduzierung nach RVG VV-Nr. 3105 findet daher grundsätzlich nicht statt. Problematisch sind die Fälle, in denen das Gericht statt eines möglichen Versäumnisurteils ein streitiges Endurteil erlässt. Ob in einem solchen Fall eine Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren auf eine 0,5 Gebühr nach RVG-VV Nr. 3105 erfolgt, wird nicht einheitlich behandelt.

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