Rz. 139

Wird die Gehörsrüge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen, so löst dies eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1700 KVGVG in Höhe von 50 EUR aus. Diese Gebühr ist streitwertunabhängig.[94]

 

Rz. 140

Für den Anwalt, der bereits das Ausgangsverfahren betrieben hat, löst die Gehörsrüge keinen weiteren Gebührentatbestand aus (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG). Wenn der Anwalt nur für das Rügeverfahren beauftragt wird, kann er eine 0,5 Gebühr nach RVG VV-Nr. 3330 liquidieren. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 2 S. 3 RVG.

[94] Einzelheiten bei Schneider, NJW 2002, 1094.

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