Rz. 89

Im Hinblick auf die Rechtsmittel sind keinerlei Besonderheiten zu beachten, wenn die Beschwer durch das Urteil, welches im Verfahren nach § 495a ZPO erging, über der Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, also über 600 EUR liegt. Wie bereits dargestellt (siehe Rdn 70 ff.), kann die Beschwer insbesondere bei der Einreichung einer Widerklage oder aber bei einer Haupt- oder Hilfsaufrechnung über diesem Wert liegen. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich dann aus § 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.[53]

 

Rz. 90

Besonderheiten ergeben sich auch nicht, wenn das Amtsgericht in seiner Entscheidung die Berufung zugelassen hat (§ 511 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

[53] Zu Einzelheiten der Berufung siehe § 17 Rdn 1 ff.

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