Rz. 83

Auch beim Nachvermächtnis stellt sich die Frage der Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts, obgleich weder eine direkte Anwendung des § 2108 BGB noch eine Analogie in Betracht kommt.[124] Allerdings ist aufgrund der nach § 2179 BGB geschützten Anwartschaft die Frage der Konkurrenz zum Ersatznachvermächtnisnehmer gemäß § 2069 BGB problematisch, wenn der Erblasser einen Abkömmling oder einen sonst nahen Verwandten bedacht hat.

 

Rz. 84

Die ausdrückliche Bestimmung eines Ersatzvermächtnisnehmers schließt dagegen wohl eine Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts aus.[125]

Hinsichtlich der Vererblichkeit des zwischen Erbfall und Anfall des Vermächtnisses entstehenden Anwartschaftsrechts sollte daher die Verfügung von Todes wegen ausdrücklich eine entsprechende Bestimmung vorsehen. Nach §§ 2191 Abs. 2, 2102 BGB ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Nachvermächtnisnehmer auch zum Ersatzvermächtnisnehmer berufen ist. Insofern besteht die gleiche Problematik wie bei der Vor- und Nacherbschaft (vgl. § 11 Rdn 28 ff.)

[124] Bengel, NJW 1990, 1826.
[125] Bengel, NJW 1990, 1826.

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