Walter Krug, Dr. Christopher Riedel
Rz. 176
Der Nießbrauch kann grundsätzlich an Rechten jeder Art eingeräumt werden, wenn und soweit das Recht übertragbar ist, §§ 1068, 1069 Abs. 2 BGB, und mittelbar oder unmittelbar Nutzungen abwirft. Praktische Bedeutung hat der Nießbrauch an Rechten beim Unternehmensnießbrauch, beim Nießbrauch an Gesellschaftsbeteiligungen und bei Sachgesamtheiten (§ 1085 BGB), wo wegen des Spezialitätsgrundsatzes der Nießbrauch an jedem einzelnen Vermögensgegenstand, also auch an den dazu gehörenden Rechten, bestellt werden muss.
Rz. 177
Besonders geregelt sind der Nießbrauch an einer Leibrente (§ 1073 BGB), an einer Forderung (§§ 1074–1079 BGB), an einer Grund- oder Rentenschuld (§ 1080 BGB) sowie an Inhaber- und Orderpapieren (§§ 1081–1084 BGB).
Im Wesentlichen gelten hierfür dieselben Vorschriften wie bezüglich des Nießbrauchs an Sachen, § 1068 Abs. 2 BGB. Auch der Nießbrauch an einem Recht gewährt ein unmittelbares dingliches Recht und beinhaltet ein Recht auf die Nutzungen.
Rz. 178
Da sich die Bestellung des Nießbrauchs grundsätzlich nach denselben Regeln richtet, die auch für die Übertragung des zu belastenden Gegenstandes bzw. des Rechts maßgeblich sind, kommt es für die Frage, ob bzw. auf welche Weise überhaupt eine Nießbrauchsbelastung denkbar ist, im Wesentlichen darauf an, welche Regeln im Hinblick auf die Übertragung des Rechts bzw. des Gesellschaftsanteils gelten.
Rz. 179
Einige besondere Regeln gelten hier:
▪ |
Die Aufhebung oder Änderung eines Rechts, das dem Nießbrauch unterliegt, kann nur mit Zustimmung des Nießbrauchers erfolgen. Dies gilt hinsichtlich der Rechtsänderung nur dann, wenn dadurch der Nießbrauch beeinträchtigt wird, § 1071 BGB. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so bleibt das Rechtsgeschäft gegenüber dem Nießbraucher – also relativ – unwirksam. |
▪ |
GmbH-Geschäftsanteile und Aktien können prinzipiell mit Nießbrauchsrechten belastet werden. Bei GmbH-Geschäftsanteilen resultiert dies bereits daraus, dass diese nach § 15 GmbHG frei äußerlich und frei übertragbar sind. Nur soweit in der Satzung der Gesellschaft diesbezüglich Beschränkungen vereinbart sind, führt dies auch zu entsprechenden Einschränkungen im Hinblick auf die Nießbrauchsbestellung. |
▪ |
Auch Aktien sind prinzipiell frei übertragbar, sodass auch insoweit keine Probleme im Hinblick auf eine Nießbrauchsbestellung bestehen. Ausnahmen gelten lediglich für vinkulierte Namensaktien, bei denen die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist. |
▪ |
Der Nießbrauch am Anteil einer Personengesellschaft bringt einige schwierige rechtliche Probleme mit sich. Ein Nießbrauch an einem Anteil einer Personengesellschaft kann bestellt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies gestattet oder wenn die übrigen Gesellschafter zustimmen. |