a) Die Sperre

 

Rz. 10

Der Anwalt verdient die Gebühren gem. § 34 RVG, Nrn. 2300 ff., 1000 ff. VV RVG; er kann auch eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten treffen. Das Verbot, eine Honorarvereinbarung zu treffen, ist mit Wirkung ab 1.1.2014 im Rahmen der Beratungshilfe weggefallen, § 8 a.F. BerHG ist aufgehoben. Sowohl die gesetzlichen als auch die vertraglichen Ansprüche darf der Rechtsanwalt aber, solange die Beratungshilfebewilligung nicht aufgehoben ist – was nur in einem der beiden Fälle des § 6a Abs. 1, Abs. 2 BerHG möglich ist –, nicht geltend machen, § 8 Abs. 2 S. 1 BerHG. In den Fällen nachträglicher Antragstellung tritt eine vorläufige Sperre bis zur Entscheidung durch das Gericht ein (§ 8 Abs. 2 S. 2 BerHG). Die Sperre gilt auch für vertragliche Ansprüche, sowohl für die Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG als auch für die Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG in der Form des § 4 und auch des § 4a RVG. Angesichts der Formulierung des § 8 Abs. 2 BerHG ist davon auszugehen, dass die Sperre sich auch auf vertragliche Ansprüche bezieht. Im Hinblick auf § 34 RVG ist eine Honorarvereinbarung aber dennoch stets sinnvoll.[10]

[10] Gerold/Schmidt/Mayer, VV 2500–2508 Rn 28; AnwK-RVG/Mock/Fölsch, vor 2.5 Rn 87.

b) Wegfall der Sperre gem. § 6a Abs. 1 i.V.m. § 8a Abs. 1, 2 BerHG

 

Rz. 11

Der Anwalt kann zwischen den Gebühren gem. Nrn. 2500 ff. VV RVG einerseits und der Vergütung gem. § 34 RVG, Nrn. 2300 ff. VV RVG andererseits wählen, jedoch nur unter den weiteren Voraussetzungen gem. § 8a Abs. 2 BerHG: Er verliert den Anspruch gegen die Staatskasse und es müssen die Hinweise gem. § 8a Abs. 2 Nr. 2 BerHG rechtzeitig erteilt sein (nach dem Wortlaut müssen diese Hinweise tatsächlich auch für den Fall des § 6a Abs. 1 BerHG erteilt werden!). Der Text in § 8a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BerHG ist wohl so zu verstehen, dass der Anspruch gegen die Staatskasse dann entfällt, wenn der Anwalt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Bewilligungszeitpunkt nicht vorhanden waren. Hätten sie sich bis zum Beratungszeitpunkt geändert, wäre das nämlich kein Aufhebungsgrund (außer im Fall des "Erlangten"). Der Anwalt behält – außer in diesem Ausnahmefall – seinen Anspruch gegen die Staatskasse, der Mandant muss der Staatskasse erstatten, was sie dem Anwalt ausbezahlt hat (§ 8a Abs. 3 BerHG); wählt der Anwalt die Möglichkeit gem. § 8a Abs. 2 BerHG, wird die schon bezahlte Schutzgebühr angerechnet (§ 8a Abs. 3 BerHG).

c) Wegfall der Sperre gem. § 6a Abs. 2 BerHG

 

Rz. 12

Der Anwalt hat auch hier das Wahlrecht: Er kann es bei Fortbestand der Bewilligung belassen und die Vergütung aus der Staatskasse beziehen; er kann stattdessen die Aufhebung der Beratungshilfe beantragen, dadurch der Ansprüche gegen die Staatskasse verlustig gehen (auch wenn sich letztlich zeigt, dass der Mandant nicht bezahlt!), nachdem er die erforderlichen Hinweise erteilt hat, dass die Gebühren gem. § 34 RVG, Nrn. 2300 ff., 1000 ff. VV RVG oder die etwa vereinbarte vertragliche Honorierung vom Mandanten zu begleichen sind (§§ 6a Abs. 2, 8a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BerHG). Gem. § 6a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BerHG darf der Anwalt noch keinen Vergütungsantrag gestellt haben (aber: Nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 darf er nicht fordern "oder einbehalten"!).

d) Die verweigerte nachträgliche Bewilligung

 

Rz. 13

Wenn das Gericht den nachträglich gestellten Antrag ablehnt, endet mit der Entscheidung die vorläufige Sperre. Der Anwalt kann die Gebühren nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn er einen entsprechenden Hinweis bei der Mandatsübernahme gegeben hat (§ 8a Abs. 4 BerHG).

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