Rz. 37

 

Hinweise

Die Hinweise, die der Gesetzgeber gleich zweimal erwähnt und die "bei" (also "vor") der Mandatsübernahme (nachweislich) erteilt sein müssen, sind:

Möglichkeit der Antragstellung auf Aufhebung der Bewilligung,
Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung,
Folgen für die Vergütung, also je nachdem Hinweis auf Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Honorars (§ 34 RVG, Nrn. 2300 ff. VV RVG) oder der vertraglich vereinbarten Gebühren.
 

Rz. 38

Im Fall der nachträglichen Antragstellung ist der Hinweis erforderlich, dass, wenn die Beratungshilfe nicht nachträglich bewilligt wird, der Mandant verpflichtet ist, das gesetzliche Honorar oder die vertraglich vereinbarten Gebühren an den Anwalt zu bezahlen.

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