aa) Mehrvertretungszuschlag bei der Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV RVG

 

Rz. 20

Nach h.M. wird die Beratungsgebühr (Nr. 2501 VV RVG) gem. Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren Auftraggeber um 30 % erhöht. Höchstgrenze des Erhöhungsbetrages ist das Doppelte der Festgebühr, also für jeden weiteren Auftraggeber 10,50 EUR bis maximal (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV RVG) 70,00 EUR, zu denen die 35,00 EUR des ersten Mandanten hinzukommen[14] (und die 15,00 EUR vom Mandanten) (str.).

[14] Gerold/Schmidt/Mayer, VV 2500–2508 Rn 40, 33; AnwK-RVG/Fölsch, VV 2501 Rn 11 ff.

bb) Mehrvertretungszuschlag bei der Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG

 

Rz. 21

Hier gilt das gleiche wie zur Beratungsgebühr gesagt: Für jeden weiteren Auftraggeber können 30 %. also 25,50 EUR mehr verlangt werden, höchstens 170,00 EUR zzgl. der 85,00 EUR (und die 15,00 EUR vom Mandanten).

Zu (aa) und (bb): Es kommt nicht darauf an, ob die mehreren Auftraggeber bezüglich nur eines gemeinsamen Gegenstandes oder bezüglich mehrerer Gegenstände beraten/vertreten werden (str.).[15]

[15] Die hier besprochenen Gebühren sind wertunabhängige Festgebühren, so dass die Sperre (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV RVG) nicht gilt. Vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, VV 2500–2508 Rn 38 m.w.N. auch der Gegenmeinung in Fn 104; ebenso AnwK-RVG/Fölsch, VV 2501 Rn 13 ff.

cc) Beispiele aus dem Familienrecht zum Mehrvertretungszuschlag

 

Rz. 22

(1) Die Ehegatten werden wegen ihrer gemeinsamen Mietzinsschuld an den Vermieter der Wohnung beraten.
(2) Die getrennt lebende Ehefrau wird außergerichtlich vertreten wegen ihres Getrenntlebensunterhalts sowie wegen des Unterhalts für die zwei bei ihr lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder.
(3) Die geschiedene Ehefrau wird vertreten wegen ihres eigenen nachehelichen Unterhalts und wegen des Unterhalts für die zwei gemeinsamen Kinder aus der Ehe.

Im 1. Fall sind zwei Auftraggeber vorhanden, also ein Erhöhungszuschlag. Die Ehegatten sind Gesamtschuldner, also ein Gegenstand, aber zwei Auftraggeber.

Im 2. Fall handelt es sich um den Trennungszeitraum, die Mutter handelt in Prozessstandschaft, also nur ein Auftraggeber, kein Erhöhungszuschlag.[16]

Im 3. Fall geht es um Unterhaltsansprüche nach Rechtskraft der Scheidung, es sind insgesamt 3 Personen, also zwei Erhöhungszuschläge zur Geschäftsgebühr. Es schadet nicht, dass es sich um drei Gegenstände handelt.

Im Fall der Nr. 2300 VV RVG und auch der Nr. 3100 VV RVG würde also keine Erhöhung in Betracht kommen, weil die Ansprüche addiert werden; weil aber die Geschäftsgebühr in der Beratungshilfe wertunabhängig ist, greift Nr. 1008 VV RVG gem. Anm. Abs. 1 ein und die Gebühren werden erhöht, auch wenn es sich um mehrere gebührenrechtliche "Gegenstände" handelt.

[16] AnwK-RVG/Fölsch, VV 2501 Rn 14.

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