Rz. 45

Die Erben haften für den Pflichtteilsanspruch als Gesamtschuldner, solange eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht erfolgte (siehe Rdn 47). Dies gilt sowohl für den ordentlichen als auch den außerordentlichen Pflichtteilsanspruch und auch für einen Restpflichtteilsanspruch eines oder mehrerer übriger Miterben nach § 2305 BGB (vgl. aber Rdn 48). Die Haftung jedes einzelnen Miterben beschränkt sich vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf den jeweiligen Anteil am Nachlass, wenn der Miterbe die Einrede des ungeteilten Nachlasses nach § 2059 Abs. 1 S. BGB erhoben hat.

 

Rz. 46

 

Praxishinweis

Zu beachten ist, dass die Einrede bereits erstinstanzlich vorgetragen werden muss und dass sie im Rahmen der Zwangsvollstreckung nur dann Berücksichtigung findet, wenn sie gem. § 780 ZPO im Urteil vorbehalten wurde. Zum Vorbehalt der Erbenhaftung bezüglich der Kosten siehe Rdn 338 ff.[82] Hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung für Pflichtteilsergänzungsansprüche siehe Rdn 48.

[82] Krug, ZErb 1999, 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?