Rz. 52
Der Ersteher und der Berechtigte eines durch Zuschlag erloschenen Rechts können vereinbaren, dass das erlöschende Recht gleichwohl bestehen bleiben soll, § 91 Abs. 2 ZVG. Die Vereinbarung kann nach dem Zuschlag bis zum Verteilungstermin, aber auch noch bis zum Eingang des Grundbuchberichtigungsersuchens, § 130 ZVG, nachgewiesen werden.
Rz. 53
Die Vereinbarung wirkt zurück auf den Zuschlag. In Höhe des Anteils am Versteigerungserlös, der nach dem Teilungsplan auf die Grundschuld entfallen wäre, erbringt der Grundschuldgläubiger eine Leistung für den Ersteher. Das vom Ersteher zu zahlende Meistgebot ermäßigt sich um den Betrag des liegenbelassenen Rechts zuzüglich der dinglichen Zinsen vom Tage des Zuschlags bis zum Tag vor dem Verteilungstermin. Gegenüber dem Vollstreckungsschuldner wirkt die Liegenbelassungsvereinbarung wie die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück, § 91 Abs. 3 S. 2 ZVG, ohne dass dadurch das dingliche Recht selbst erlischt.
Rz. 54
Eine eventuell geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung, deren Liegenbelassung nicht vereinbart wurde, muss der Vollstreckungsschuldner weiterhin begleichen bzw. ist der Betrag aus dem Versteigerungserlös zu decken. Eine einmalig fällige Nebenleistung ist jedoch vom Bargebot abzuziehen.
Rz. 55
Da die Vereinbarung wie die Befriedigung aus dem Grundstück wirkt, § 91 Abs. 3 S. 2 ZVG, ist die durch die Grundschuld gesicherte persönliche Forderung dann erloschen, wenn persönlicher und dinglicher Schuldner identisch sind. Die persönliche Schuld geht nur dann auf den Ersteher über, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird. Ist der Eigentümer nicht persönlicher Schuldner, bleibt die persönliche Forderung zunächst bestehen, der Grundschuldgläubiger muss sie jedoch an den Vollstreckungsschuldner abtreten.
Rz. 56
Vereinbaren die Parteien das Liegenbelassen einer Sicherungsgrundschuld, die nur noch teilweise valutiert ist, mindert sich das vom Ersteher zu zahlende Meistgebot um den vollen Betrag der Grundschuld einschließlich Zinsen ab dem Zuschlag. Auch hier wird der Gläubiger so behandelt, als wäre er im vollen Umfang seines Rechts aus dem Grundstück befriedigt worden. Da der Grundschuldgläubiger somit mehr erhalten hat, als ihm nach der Sicherungsabrede zusteht, muss er den Übererlös an den Grundstückseigentümer auszahlen; der Anspruch auf den Übererlös verwandelt sich in einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des Überschusses zwischen Valutierung und Grundschuld.
Rz. 57
Vereinbaren die Parteien das Liegenbelassen eines Rechts, das durch das Meistgebot nur teilweise gedeckt ist, mindert sich das durch den Ersteher zu zahlende Meistgebot nur um den Betrag, der tatsächlich auf das Recht entfallen wäre. Die Befriedigungswirkung tritt jedoch in voller Höhe ein. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung wird zu Recht abgelehnt. Wenig hilfreich dürfte auch die Auffassung sein, der Schuldner sei in dem Umfang, in dem der Gläubiger bei der Erlösverteilung ausgefallen wäre, in sonstiger Weise auf dessen Kosten bereichert und zum Wertersatz verpflichtet, §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB.
Rz. 58
Hinweis
Den Beteiligten kann daher nur geraten werden, das Liegenbelassen eines Rechts nur insoweit zu vereinbaren, als das Recht durch das Meistgebot tatsächlich gedeckt ist.