Rz. 287

Die Widerspruchsbelehrung muss den Versicherungsnehmer zwingend über die einzuhaltende Form des Widerspruchs unterrichten. Im Hinblick auf die Form des Widerspruchs sah § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung vor, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen habe. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der vom 1.8.2001 bis 31.12.2007 geltenden Fassung forderte demgegenüber, dass der Widerspruch "in Textform" zu erfolgen habe.

 

Rz. 288

Für die Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung bei einem bis zum 31.7.2001 geschlossen Vertrag ist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer darüber belehrt wird, dass der Widerspruch "schriftlich" zu erfolgen hat. Bei einem Vertragsschluss ab dem 1.8.2001 muss die Widerspruchsbelehrung den Versicherungsnehmer darüber informieren, dass der Widerspruch "in Textform" erfolgen muss. Der Begriff "Textform" ist nicht weiter erläuterungsbedürftig.[399] Er verdeutliche dem Versicherungsnehmer in hinreichender Weise, dass seine Widerspruchserklärung in Schriftzeichen oder in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise erfolgen muss. Wird der Begriff der Textform in der Widerspruchsbelehrung durch eine Klammerdefinition "schriftlich oder in anderer lesbarer Form" definiert, ist dies nicht zu beanstanden.[400] Ebenso ist nicht zu beanstanden, wenn der Begriff Textform in der Widerspruchsbelehrung durch eine Klammerdefinition "z.B. Brief, Fax, E-Mail" konkretisiert wird. Besagt die Widerspruchsbelehrung bei einem nach dem 1.8.2001 geschlossenen Versicherungsvertrag abweichend von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG, dass der Widerspruch "schriftlich" zu erfolgen habe, erfüllt die Widerspruchsbelehrung die gesetzlichen Vorgaben nicht.[401] Ebenso erfüllt eine ab dem 1.8.2001 verwendete Widerspruchsbelehrung die gesetzlichen Vorgaben dann nicht, wenn sie lediglich auf die "Absendung" des Widerspruchs abstellt ohne den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass der Widerspruch "in Textform" zu erfolgen habe.[402] Einer solchen Belehrung lasse sich auch nicht entnehmen, dass auch ein mündlicher Widerspruch zulässig sei.[403]

[401] BGH v. 14.10.2015 – IV ZR 211/14, r+s 2016, 18.
[402] BGH v. 21.12.2016 – IV ZR 425/15, NJW-RR 2017, 151, 152; BGH v. 1.6.2016 – IV ZR 482/14, BeckRS 2016, 10971, Rn 20; BGH v. 24.2.2016 – IV ZR 126/15, BeckRS 2016, 04807, Rn 18; BGH v. 29.7.2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104, 1105 = NJW 2015, 3098, 3099; BGH v. 17.6.2015 – IV ZR 426/13, BeckRS 2015, 16493, Rn 12.
[403] BGH v. 24.2.2016 – IV ZR 126/15, BeckRS 2016, 04807, Rn 19.

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