Rz. 288
Den gesetzlichen Vorgaben genügt eine Widerspruchsbelehrung dann, wenn die fristauslösenden Unterlagen vollständig in der Widerspruchsbelehrung aufgeführt sind. Sind die fristauslösenden Unterlagen nicht vollständig in der Widerspruchsbelehrung aufgeführt, muss aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen, welche Unterlagen für den Beginn der Widerspruchsfrist erforderlich sind. Dafür genügt es, wenn die Widerspruchsbelehrung den Beginn der Widerspruchsfrist vom Erhalt des "Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen" abhängig macht. Werden hingegen nur einzelne Unterlagen herausgegriffen, die zu der Verbraucherinformation gehören, erfüllt die Widerspruchsbelehrung damit nicht die Anforderungen von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. Es ist nach zutreffender Auffassung des BGH nicht erforderlich, dass die Verbraucherinformationen tatsächlich mit "Verbraucherinformationen" überschrieben sind. Ebenfalls ist es nicht erforderlich, dass die Verbraucherinformationen in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text übermittelt werden. Im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des § 124 VAG a.F. am 21.12.2004 und der tatsächlichen Einrichtung eines Sicherungsfonds am 23.5.2006 musste ein deutscher Lebensversicherer nicht angeben, dass er einem Sicherungsfonds nicht angehört. Bei einem Vertragsschluss im sog. Policenmodell war die Angabe einer Antragsbindungsfrist für die Vollständigkeit der Verbraucherinformationen nicht erforderlich. Anders ist dies bei einem Vertragsschluss im sog. Antragsmodell. Etwaige Transparenzmängel der Verbraucherinformationen begründen kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. Es ist weiterhin unschädlich, wenn der Versicherer den Beginn der Widerspruchsfrist von weiteren Unterlagen abhängig macht, als § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. fordert. Die Widerspruchsfrist beginne in diesem Fall abweichend von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. allerdings erst mit dem Erhalt sämtlicher in der Belehrung aufgeführter Unterlagen. Nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht es hingegen, wenn die Widerspruchsbelehrung den Beginn der Widerspruchsfrist lediglich vom "Erhalt des Versicherungsscheins und der Verbraucherinformationen" abhängig macht. Denn § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verlangt für den Beginn der Widerspruchsfrist außerdem, dass dem Versicherungsnehmer auch die Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden. Ebenso genügt es nicht den Anforderungen von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F., wenn die Widerspruchsbelehrung den Beginn der Widerspruchsfrist nur an den "Zugang dieses Briefes", nicht aber auch an den Erhalt des Versicherungsscheins, der AVB und der Verbraucherinformationen anknüpft. Gleichfalls genügt es nicht den Anforderungen von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F., wenn die Widerspruchsbelehrung statt auf den Erhalt der gesamten Verbraucherinformationen abzustellen lediglich auf einzelne konkret bezeichnete Unterlagen abstellt, die zu den Verbraucherinformationen gehören. Denn dadurch wird für den Versicherungsnehmer – so der BGH – nicht ausreichend klar, dass der Erhalt der in § 10a VAG a.F. bezeichneten Verbraucherinformationen die Überlassung weiterer als der aufgeführten Unterlagen voraussetzt.