Rz. 658
Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG soll die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Gewährleistet ist dies, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
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für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, |
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ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und |
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der gleiche Risikoschutz gewährt wird. |
Bei privaten Versicherungen setzt ein eigenständiges Anrecht der ausgleichsberechtigten Person voraus, dass die ausgleichsberechtigte Person selbst versicherte Person der neu begründeten Versorgung wird. Der Versicherer hat die Wahl, ob er zu der neu begründeten Versorgung Beitragszahlungen der ausgleichsberechtigten Person zulässt oder ob er diese nur beitragsfrei führt.
Rz. 659
Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG setzt die gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten voraus, dass ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht. Dafür sind die Rechnungsgrundlagen und damit auch der gesetzliche Höchstrechnungszins der auszugleichen Versicherung zugrunde zu legen. Sofern die biometrischen Rechnungsgrundlagen der auszugleichenden Versicherung eine Differenzierung nach dem Geschlecht vorgesehen haben, verstößt die Begründung eines neuen Anrechts auf Basis dieser ursprünglichen geschlechtsspezifischen Rechnungsgrundlage nicht gegen Art. 5 RL 2004/113/EG (Gender-Richtlinie) bzw. die in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 5 AGG).
Rz. 660
Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen kann der Versorgungsträger ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung für den Ausgleichsberechtigten begründen, indem er das auszugleichende Anrecht bezogen auf die Bezugsgröße "Fondsanteile" intern teilt. Weder das Wahlrecht des Versorgungsträgers nach § 45 VersAusglG (Rentenbetrag oder Kapitalwert) für Verträge der betrieblichen Altersversorgung noch der Verweis in § 46 VersAusglG auf § 169 VVG für Verträge der privaten Altersversorgung schließt eine Teilung auf Basis der Bezugsgröße "Fondsanteile" aus. Wertsteigerungen zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind dabei zu berücksichtigen, ebenso Wertverluste.
Rz. 661
Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG muss im Fall einer internen Teilung die neu begründete Versorgung grundsätzlich die gleichen Risiken absichern wie die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person, also in der Regel zumindest eine lebenslange Altersversorgung vorsehen. Beinhaltet die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person eine Invaliditäts- oder eine Hinterbliebenenabsicherung, soll auch die neu begründete Versorgung entsprechende Risiken absichern. Der Versicherer kann jedoch die neu begründete Versorgung auf eine lebenslange Altersversorgung beschränken, wenn er den reduzierten Risikoschutz im Rahmen der Altersversorgung entsprechend kompensiert. Nach welchen Grundsätzen diese Kompensation erfolgt, muss sich nicht aus den Bestimmungen der Teilungsordnung ergeben. Es reicht aus, wenn die Umrechnungsgrundlagen außerhalb der Teilungsordnung liegen und erst durch die konkrete Durchführung der Berechnung in Erscheinung treten. Eine Berechnungsmethode, die auf einer Ermittlung des Ausgleichswertes im Wege einer Barwerthalbierung aller in der Zusage vorgesehenen Leistungsarten und auf einer Berechnung der Altersrente des Ausgleichsberechtigten auf Basis seines Ausgleichswertes beruht, begründet eine hinreichende Kompensation der entfallenden Invaliditätsversorgung für den Ausgleichsberechtigten. Von der Möglichkeit der Beschränkung der neu begründeten Versorgung auf eine lebenslange Altersversorgung wird der Versicherer insbesondere dann Gebrauch machen, wenn die ausgleichsberechtigte Person hinsichtlich eines Risikos nicht versicherbar ist.
Rz. 662
Befindet sich die Versicherung bereits im Rentenbezug und hat der Ausgleichsverpflichtete zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung bereits Altersrenten bezogen, verstößt die Zahlung der Altersrente bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht gegen § 29 VersAusglG. Die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene oder noch zu erwartende Barwertminderung des zu teilenden Anrechts sei grundsätzlich im Wege eines gleichmäßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu verteilen. Dies könne in der Praxis bewirkt werden, indem der Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen "(Rest-)Kapitalwerts" zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft ermittelt wird. Könne der Halbteilungsgrundsatz durch den Ausgleich des noch vorhandenen Barwerts nicht vollständig erfüllt werden, seien die gesetzlich eröffneten Korrekturmöglichkeite...