Rz. 296

Die Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Widerspruchsrecht ist gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nur dann wirksam, wenn diese in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben ist. Eine drucktechnische Hervorhebung ist etwa durch Fettdruck, eine andere Farbe, Schriftart oder Schriftgröße, Einrücken oder Einrahmen möglich.[426] Ob das jeweils durch den Versicherer zur drucktechnischen Hervorhebung gewählte Gestaltungsmittel genügt, um den Versicherungsnehmer auf die Belehrung aufmerksam zu machen, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.[427] Eine Belehrung ist dann drucktechnisch deutlich hervorgehoben, wenn sie durch Fettdruck und durch eine Randüberschrift hervorgehoben und damit klar von dem vorherigen Abschnitt und dem übrigen Text des Versicherungsscheins abgegrenzt ist.[428] Auch dann ist eine Belehrung drucktechnisch deutlich gestaltet, wenn sie in einem eigenständigen, durch Fettdruck und Einrückung hervorgehobenen Absatz am Ende des dreiseitigen Versicherungsscheins abgedruckt ist.[429] Nicht ausreichend ist eine Belehrung, bei der lediglich die Überschrift "Widerspruchsbelehrung" in Großbuchstaben gedruckt ist, wenn auch die weiteren Überschriften ebenso gestaltet sind.[430]

[426] BGH v. 28.1.2004 – IV ZR 58/13, VersR 2004, 497 = r+s 2004, 271, 273.
[427] Harsdorf-Gebhardt, r+s 2016, 433, 443.
[428] BGH v. 17.8.2015 – IV ZR 293/14, r+s 2015, 593, 594.
[429] BGH v. 14.10.2015 – IV ZR 155/14, r+s 2015, 594, 595.
[430] BGH v. 17.6.2015 – IV ZR 426/13, BeckRS 2015, 16493, Rn 12.

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