Rz. 321
Die Rechtsfolgen eines Widerrufs ergeben sich grundsätzlich aus §§ 346 i.V.m. 357 Abs. 1 BGB. Dem entsprechend sind nach Ausübung des Widerrufsrechts im Grundsatz die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben. Ob der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, dem Versicherer Wertersatz für die erbrachte abstrakte Gefahrtragung zu leisten, ist umstritten.
Rz. 322
Für den Fall, dass der Versicherungsschutz mit Zustimmung des Versicherungsnehmers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, stellt § 9 Abs. 1 VVG eine Sonderregelung hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs dar. Diese Sonderregelung gilt auch für Versicherungsverträge gegen Einmalprämie. Nach §§ 9 S. 1 i.V.m. § 152 Abs. 2 S. 1 VVG sind durch den Versicherer lediglich für die Zeit bis zur Ausübung des Widerrufsrechts der Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile und für die Zeit nach Ausübung des Widerrufsrechts der hierauf entfallende Teil der Prämie zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Widerrufsbelehrung auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen wurde.
Rz. 323
Ist eine solche Belehrung unterblieben, hat der Versicherer nach § 9 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 152 Abs. 2 S. 1 VVG zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes zu zahlende Prämie bzw. – wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist – den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile zu erstatten, soweit der Versicherungsnehmer keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. Dabei bestimmt sich der Rückkaufswert nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten. Fraglich ist, was bei einer Lebensversicherung gegen Einmalprämie die "für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien" sind. Nach hier vertretener Auffassung erscheint es in diesem Fall sachgerecht, die Einmalprämie auf die vereinbarte Vertragsdauer zu verteilen und den auf das erste Vertragsjahr entfallenden Anteil der Einmalprämie an den Versicherungsnehmer zu erstatten.
Rz. 324
Im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung sowie bei Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung hat der Versicherer die Möglichkeit zur Nachbelehrung. Die Nachbelehrung unterliegt dabei denselben gesetzlichen Anforderungen wie eine rechtzeitige Belehrung, d.h. sie muss umfassend, inhaltlich richtig, unmissverständlich und für den Versicherungsnehmer eindeutig sein.
Rz. 325
Fraglich ist, wann eine Zustimmung des Versicherungsnehmers vorliegt, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Die Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist kann in einen vom Versicherer vorformulierten Antrag aufgenommen werden. Die Zustimmung kann im Übrigen auch konkludent erklärt werden. Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Versicherungsnehmer lediglich ein Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrages unterzeichnet, in dem ein Datum des Versicherungsbeginns angegeben ist, das vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt. Voraussetzung für eine konkludente Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist ist zumindest, dass der Versicherungsnehmer zeitgleich über das Widerrufsrecht belehrt wurde oder aufgrund anderer Umstände davon ausgegangen werden konnte, diesem sei sein Widerrufsrecht bekannt gewesen.