Rz. 642

An einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Forderung besteht grundsätzlich ein Absonderungsrecht des Gläubigers. Die Regelung in § 166 Abs. 2 InsO, nach der der Insolvenzverwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten darf, findet auf gepfändete Forderungen keine Anwendung.[1106] Nach der Vorschrift des § 88 InsO wird mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unwirksam, durch den ein Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt; die Unwirksamkeit tritt rückwirkend ein (sog. Rückschlagsperre). Für die Fristberechnung gilt § 139 InsO.

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