Rz. 27
Die Aufgaben des Nachlasspflegers ergeben sich aus dem Grund seiner Bestellung. Gemäß § 1960 BGB hat er für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, d.h. den Nachlassbestand zu ermitteln, in Besitz zu nehmen und soweit nötig zu verwalten. Über den Wortlaut von § 1960 BGB hinaus wird auch die Ermittlung der Erben zu seinen regelmäßigen Aufgaben gezählt, da auch dies der Sicherung ihres Erbes diene. Ist ein Nachlasspfleger bestellt, so ist sein Aufgabenkreis grundsätzlich umfassend. Eine Beschränkung des Aufgabenkreises wird vom Gesetzgeber als möglich angesehen (vgl. § 455 Abs. 2 FamFG), muss aber ausdrücklich angeordnet werden. Die Vertretungsmacht des Nachlasspflegers richtet sich nach dem Aufgabenkreis, er vertritt die unbekannten Erben also bezüglich aller Nachlassangelegenheiten, soweit eine Beschränkung vom Nachlassgericht nicht angeordnet (und in der Bestellungsurkunde ausgewiesen) wurde.
Rz. 28
Grundsätzlich hat der Nachlasspfleger zunächst den Nachlassbestand zu ermitteln und den Nachlass in Besitz zu nehmen. Gemäß §§ 1888 Abs. 1, 1835 BGB hat er ein Nachlassverzeichnis zu errichten, in das er sämtliche Aktiva und Passiva aufnimmt, und es beim Nachlassgericht einzureichen. Zur Sicherung des Nachlasses für die Erben gehört auch die Ermittlung eben dieser Erben. Dazu kann der Nachlasspfleger ggf. auch einen gewerblichen Erbenermittler einschalten. Bei bloßem Streit zwischen bekannten Erbprätendenten gehört die Erbenermittlung dagegen nicht zu seinen Aufgaben. Soweit Nachlassgläubiger vorhanden sind, hat er den Nachlass gegenüber diesen zu vertreten (vgl. § 1961 BGB) und sie über den Nachlassbestand zu informieren, § 2012 S. 2 BGB. Ihre Befriedigung gehört zwar grundsätzlich nicht zu seinen Aufgaben, da er im Interesse der Erben tätig wird. Er ist aber jedenfalls dann dazu befugt und ggf. verpflichtet, wenn er hierdurch (im Interesse der Erben) unnötige Kosten und Prozesse vermeidet. Als Teilnachlasspfleger hat er statt des unbekannten Miterben an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken.
Rz. 29
Die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben gehört nicht zu den Aufgaben des Gesamt-Nachlasspflegers. Das ist für die Nachlasspflegschaft für alle Miterben offenkundig, da er sie für unbekannte oder ungewisse Erben gar nicht bewirken könnte. Fraglich ist allerdings, ob der Teilnachlasspfleger an der Erbauseinandersetzung mit den bekannten Erben mitwirken kann. Die wohl herrschende Meinung meint, dass die Durchführung und Überwachung der Erbauseinandersetzung nicht zu seinen Aufgaben gehöre und er sie daher nicht betreiben, allerdings an der von einem anderen Miterben betriebenen Auseinandersetzung mitwirken dürfe.
Rz. 30
Das OLG Frankfurt hat aus der Befugnis zur Mitwirkung an der Erbauseinandersetzung ein Sicherungsbedürfnis abgeleitet. Die Entscheidung überzeugt nur im Ergebnis, da sich die Befugnisse des Nachlasspflegers nach dem Sicherungsbedürfnis des Nachlasses und nicht das Sicherungsbedürfnis nach den Befugnissen des Nachlasspflegers richten. Richtigerweise besteht für die unbekannten oder ungewissen Miterben ein Sicherungsbedürfnis, das die Anordnung der Nachlasspflegschaft nach § 1960 rechtfertigt, sobald ein bekannter Miterbe die Nachlassauseinandersetzung verlangt. § 2042 BGB gewährt jedem Miterben jederzeit einen Anspruch auf Auseinandersetzung. Er kann zur Vorbereitung auch die Versteigerung des Nachlasses betreiben, notfalls durch Teilungsversteigerung oder Pfandverkauf. Es dient der Sicherung des Miterben, dass er schon bei der Vorbereitung der Erbauseinandersetzung vertreten ist.
Rz. 31
Aus dem Sicherungsbedürfnis folgt sodann die Aufgabe der Vertretung bei der Erbauseinandersetzung, ohne Unterschied, ob der Nachlasspfleger sie (auch) selbst betreibt oder nur mitwirkt. Abgesehen von Abgrenzungsproblemen zwischen "Betreiben der" und "Mitwirkung an der" Erbauseinandersetzung, überzeugt die herrschende Meinung nicht. Ein Nachlasspfleger kann nur zur Sicherung des Nachlasses bestellt werden, wobei beim Miterben an die Stelle des Nachlasses sein Erbteil tritt (§ 1922 Abs. 2 BGB). Entweder gehört zur Sicherung des Erbteils beim Teilnachlasspfleger die Vertretung bei der Erbauseinandersetzung; dann ist sie von seinem Aufgabenkreis gedeckt und der Nachlasspfleger hat insoweit auch Vertretungsmacht, gleichviel, ob er die Auseinandersetzung betreibt oder nur daran mitwirkt. Oder die Erbauseinandersetzung gehört nicht zu seinem Aufgabenkreis; dann kann er daran auch nicht mitwirken, wenn jemand anderes sie betreibt.
Rz. 32
Hiervon zu trennen ist die Frage, ob seine Tätigkeit ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Macht kein Miterbe Anstalten, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, bedarf es in der Regel keiner Tätigkeit des Nachlasspflegers in Bezug auf die Erbauseinandersetzung.
Rz. 33
Schon aus § 1960 BGB ("bis zur Annahme der Erbschaft") ergibt sich, dass der Nachlasspfleger nicht berechtigt ist, die Erbschaft für die unbe...