Rz. 112

Mahlzeiten, die arbeitstäglich oder routinemäßig (z.B. einmal pro Woche anlässlich zu einer Besprechung) unentgeltlich oder verbilligt an die Mitarbeiter abgegeben werden, sind als Arbeitsentgelt zu bewerten und somit steuer- und sozialversicherungspflichtig.

 

Rz. 113

Versteuert wird jedoch nur der jeweilige Sachbezugswert. Die Sachbezugswerte werden jährlich erneut von der Finanzverwaltung festgesetzt. Im Jahr 2018 gelten folgende Sachbezugswerte:

Frühstück 1,73 EUR
Mittag- oder Abendessen 3,23 EUR
 

Rz. 114

Wenn die Mahlzeiten jedoch nicht als Lohnbestandteil vereinbart sind, sondern "zusätzlich" gewährt werden, besteht die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Mahlzeiten werden dabei nicht auf die einzelnen Mitarbeiter verteilt, sondern vielmehr pauschal für alle Mitarbeiter abgeführt.

 

Rz. 115

Dies hat auch den Vorteil das gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV (Sozialversiche­rungsentgeltverordnung) bei der Pauschalierung der Lohnsteuer keine Sozialabgaben anfallen.

 

Rz. 116

Bei der Pauschalierung ist der Arbeitgeber Steuerschuldner.

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