Rz. 146

Grundsätzlich gelten Geschenke als Einnahmen des Mitarbeiters und sind demnach steuer-und sozialversicherungspflichtig.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber seinen eigenen Mitarbeitern jedoch außerhalb von Betriebsveranstaltungen Geschenke zukommen lassen, ohne dass diese zum Arbeitslohn zählen. Hierbei unterscheidet man in Geschenke aus besonderem persönlichen Anlass und sonstige Sachbezüge/Geschenke.

 

Rz. 147

Erhält der Arbeitnehmer ein Geschenk aus besonderem persönlichem Anlass und ist dieses nicht mehr als 60,00 EUR wert, so spricht man auch von einem sogenannten Gelegenheitsgeschenk oder einer Aufmerksamkeit, die nicht zum Arbeitslohn zählt (gem. Lohnsteuerrichtlinie R 19.6 Abs. 1 LStR). Bei derartigen Geschenken wird angenommen, dass die Zuwendung nicht für die Beschäftigung selbst gewährt wird, sondern weil sie im gesellschaftlichen Verkehr üblich ist.

Der Wert wurde übrigens 2015 nach langer Zeit deutlich von ehemals 40,00 EUR auf nunmehr 60,00 EUR erhöht, wurde seitdem aber auch nicht mehr angepasst.

 

Rz. 148

Ein besonderer persönlicher Anlass ist beispielsweise

der Geburtstag,
die Hochzeit,
die Geburt des Kindes, aber auch
das Dienstjubiläum.
 

Rz. 149

Zunächst einmal gilt diese Regelung nur für Sachzuwendungen (z.B. für ein Buch oder T-Shirt). Geldzuwendungen sind von dieser Regelung gänzlich ausgenommen und damit stets – unabhängig vom Wert – steuer- und sozialversicherungspflichtig.

 

Rz. 150

Geschenkgutscheine waren in der Vergangenheit umstritten, unterliegen nunmehr aber auch der Regelung für Gelegenheitsgeschenke. In der Vergangenheit fielen hierunter lediglich Gutscheine, die keine Wertangabe besaßen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch bereits im November 2010 in drei Urteilen entschieden, dass eine Wertangabe auf den Gutschein nicht hinderlich für die Anwendung dieser Regelung ist (vgl. BFH, 11.10.10 – VI R 21/09; VI R 27/09 und VI R 41/10), soweit der Gutschein sachbezogen ist (z.B. Benzingutschein). Anders wäre der Gutschein zu bewerten, wenn der Arbeitnehmer eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Erhalt der Sache und einer Auszahlung des Barbetrages hätte. Hier ist immer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn gegeben. In der Praxis gibt es jedoch nur wenige dieser "Wahl"- Gutscheine.

 

Rz. 151

Bei dem Betrag von 60,00 EUR handelt es sich dabei um eine Freigrenze und nicht um einen Steuerfreibetrag. D.h. übersteigt der Wert des Geschenkes die Freigrenze auch nur um einen Cent, so ist das Geschenk im vollen Umfang steuer- und beitragspflichtig und zwar grundsätzlich nach den individuellen Besteuerungsgrundlagen des entsprechenden Arbeitnehmers. Wichtig ist auch, dass bei dieser Freigrenze immer der Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) maßgeblich ist, da der Arbeitnehmer nicht vorsteuerabzugsfähig ist und somit um den Gesamtbetrag bereichert ist.

 

Rz. 152

Insbesondere zu besonderen persönlichen Anlässen wie Hochzeiten und Dienstjubiläen wird die Wertgrenze häufig überschritten, um eine erhöhte Wertschätzung an den Mitarbeiter auszudrücken. Für den Arbeitgeber ist dabei besonders wichtig, dass er jedwede Geschenke an seine Mitarbeiter – unabhängig vom Wert – als Betriebsausgabe geltend machen kann. D.h. die Ausgabe für das Geschenk wirkt gewinnmindert.

 

Rz. 153

In der Regel möchte man jedoch den beschenkten Mitarbeiter auch bei größeren Geschenken von der Steuerpflicht befreien, denn im Alltag geht kein Beschenkter von einer Steuerverpflichtung aus. Es besteht daher seit 1.1.2007 die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG. mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Die pauschale Lohnsteuer wird dabei alleine vom Arbeitgeber getragen und muss wie die sonstige individuell berechnete Lohnsteuer für die Gehälter bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt gemeldet werden.

 

Rz. 154

Geschenke, die wegen ihres Wertes pauschal nach § 37b EStG versteuert werden, sind dennoch Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 Abs. 1 SGB IV und somit weiterhin sozialversicherungspflichtig (anders als bei Geschenke an Dritte)!

 

Rz. 155

Das Wahlrecht, ob Geschenke über 60,00 EUR individuell oder pauschal versteuert werden, kann der Arbeitgeber innerhalb eines Wirtschaftsjahres nur einheitlich für alle Arbeitnehmer ausüben. Es ist daher ausgeschlossen, dass Mitarbeiter ungleich behandelt werden. Das Wahlrecht wird dabei durch die Anmeldung der Pauschalsteuer ausgeübt und kann innerhalb eines Jahres nicht widerrufen werden. In einem neuen Wirtschaftsjahr kann sich der Arbeitgeber jedoch wieder einheitlich für eine andere Versteuerungsmöglichkeit entscheiden.

 

Rz. 156

Bei Weihnachten handelt es sich jedoch nicht um einen besonderen persönlichen Anlass, obwohl Geschenke zu diesem Anlass allgemein gesellschaftlich üblich sind. Der Anlass selbst wird jedoch nicht durch die Person des Arbeitnehmers ausgelöst, sondern ist vielmehr allgemeiner Art. Somit ist das Weihnachtsgeschenk als Einnahme i.S.d. § 8 EStG anzusehen, wonach Einnahmen alle Güter...

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