Rz. 370

§ 1568b BGB ist ebenfalls als Anspruchsgrundlage ausgestaltet. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

 

Rz. 371

Der Begriff der Haushaltsgegenstände entspricht inhaltlich dem früheren Hausrat und ist wie dieser weit auszulegen. Erfasst werden daher alle Gegenstände, die nach den ehelichen Lebensverhältnissen üblicherweise für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind, also der gemeinsamen Lebensführung dienen.[581] Primär ist auf das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern abzustellen. Bei den Lebensverhältnissen der Ehepartner kann berücksichtigt werden, welcher Ehepartner eher zu einer Ersatzbeschaffung in der Lage ist, und im Rahmen der Billigkeit, wer die Anschaffung eines Gegenstands veranlasst oder diesen während der Ehe erhalten hat.

[581] Götz/Brudermüller, FamRZ 2009, 1261, 1266 m.w.N.

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