Rz. 11

Der Schadenersatz-Rechtsschutz wird in § 2a ARB 2010 definiert:

 

Definition

Schadenersatz-Rechtsschutz "für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteile beruhen."

 

Rz. 12

Die Rechtsschutzversicherung bietet nur Versicherungsschutz für die (aktive) Geltendmachung von gesetzlichen Schadenersatzansprüchen gegen Dritte, während für die Abwehr gesetzlicher Schadenersatzansprüche die jeweilige Haftpflichtversicherung zuständig ist. Hier bestimmt § 3 Abs. 2a ARB 2010 ausdrücklich, dass kein Rechtsschutz besteht "zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen".

 

Rz. 13

Ausgeschlossen ist schließlich die Geltendmachung von Ansprüchen mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer selbst (§ 3 Abs. 4a ARB 2010).

 

Aber

Der Ausschluss gemäß § 3 Abs. 4 ARB 2010 greift nicht ein, wenn der geschädigte Fahrer oder Insasse den Direktanspruch gemäß § 115 VVG gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geltend macht.

 

Rz. 14

Es besteht zwar auch ein Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer, der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (§ 115 VVG) ist ein eigener selbstständiger Anspruch, der sich weder gegen den Versicherungsnehmer noch gegen die mitversicherte Person richtet.[2] Der Schadenersatz-Rechtsschutz deckt die gesamte Unfallregulierung einschließlich der Geltendmachung von Sachschäden, Personenschäden, Unterhaltsschäden, also alle gesetzlichen Schadenersatzansprüche gemäß § 823 BGB und § 17 StVG.

[2] Harbauer/Maier, § 3 ARB 2010 Rn 177.

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