Rz. 101
Die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Fälligkeit des Leistungsanspruchs gegen den Versicherer.[43]
Die Frage, wann die einzelnen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Kostenbefreiung geltend gemacht werden können, ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 1 VVG, da der Kostenfreistellungsanspruch kein Zahlungsanspruch ist.[44] Die Fälligkeit der einzelnen Leistungsansprüche ergibt sich vielmehr aus § 5 Abs. 2 lit. a ARB 2010. Jede Maßnahme des beauftragten Rechtsanwalts, die Kosten auslösen kann, begründet einen neuen Fälligkeitsanspruch.[45]
War der beauftragte Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich tätig und wird er mehrere Jahre mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen beauftragt, so beginnt die Fälligkeit für die Prozesskosten erst mit dem Klageauftrag.
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