Rz. 101

Die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Fälligkeit des Leistungsanspruchs gegen den Versicherer.[43]

Die Frage, wann die einzelnen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Kostenbefreiung geltend gemacht werden können, ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 1 VVG, da der Kostenfreistellungsanspruch kein Zahlungsanspruch ist.[44] Die Fälligkeit der einzelnen Leistungsansprüche ergibt sich vielmehr aus § 5 Abs. 2 lit. a ARB 2010. Jede Maßnahme des beauftragten Rechtsanwalts, die Kosten auslösen kann, begründet einen neuen Fälligkeitsanspruch.[45]

War der beauftragte Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich tätig und wird er mehrere Jahre mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen beauftragt, so beginnt die Fälligkeit für die Prozesskosten erst mit dem Klageauftrag.

[43] Palandt/Ellenberger, § 199 BGB Rn 3; Harbauer/Bauer, § 14 ARB 2000 Rn 7.
[44] BGH, IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 = NJW-RR 1999, 1037.

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