Rz. 84

Im Regelfall holt der vom VN unmittelbar beauftragte Rechtsanwalt für seinen Mandanten die Kostenzusage bei dem Rechtsschutzversicherer ein. Es handelt sich hierbei um eine gesonderte anwaltliche Tätigkeit, die auch gesondert (vom Mandanten) zu vergüten ist.

 

Rz. 85

Gegenüber dem Rechtsschutzversicherer besteht insoweit kein Kostenerstattungsanspruch, da lediglich vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden, ohne dass ein Versicherungsfall (Verstoß gegen Rechtspflichten) eingetreten ist. Die meisten Rechtsanwälte übernehmen die Einholung der Kostenzusage beim Rechtsschutzversicherer für ihren Mandanten kostenlos als Service-Leistung.

 

Rz. 86

Aber auch durch die Deckungszusage erhält der beauftragte Rechtsanwalt keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer, so dass letztlich der VN darüber entscheidet, ob und wann der von ihm beauftragte Rechtsanwalt Zahlungen vom Rechtschutzversicherer erhält.

 

Rz. 87

 

Beispiel

Beim Anwaltswechsel wird der VN den Rechtsschutzversicherer anweisen, nicht den bisher tätigen Rechtsanwalt zu bezahlen, sondern den später beauftragten Rechtsanwalt.

 

Rz. 88

In Zweifelsfällen – oder auch sonst – sollte der beauftragte Rechtsanwalt gemäß § 9 RVG den fälligen Gebührenvorschuss auch beim Rechtsschutzversicherer anfordern.

 

Rz. 89

Die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das Einreden und Einwendungen ausschließt, die dem Versicherer bei seiner Abgabe bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnen musste.[36]

 

Rz. 90

Dem Rechtsschutzversicherer ist daher verwehrt, mit evtl. Prämienansprüchen oder Rückforderungsansprüchen gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt aufzurechnen, wenn die Aufrechnungsforderung bereits bei Erteilung der Deckungszusage bestand oder vorherzusehen war. Umgekehrt darf auch der beauftragte Rechtsanwalt gegenüber dem Rechtsschutzversicherer nicht mit Gebührenansprüchen (aus anderen Mandaten) gegen den Mandanten aufrechnen, da es insoweit an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt.

[36] OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1371; OLG Köln r+s 1997, 201; OLG Köln r+s 2001, 248.

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