A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

Die inländischen Rechtsschutzversicherer verfügen über ein jährliches Prämieneinkommen von über 3,3 Milliarden EUR. Hiervon entfallen mehr als 1,9 Milliarden EUR auf Anwaltshonorare und etwa 850 Millionen EUR auf Gerichtskosten. Etwa jeder zweite Haushalt verfügt über eine Rechtsschutzversicherung, rund zwei Drittel aller Autofahrer sind rechtsschutzversichert. Das immer wieder – gerade von der Richterschaft – gepflegte Vorurteil, dass Rechtsschutzversicherungen aus friedlichen Bürgern prozesswütige "Streithansel" machen, ist in allen empirischen Untersuchungen ebenso widerlegt worden wie die auf selektiver Wahrnehmung beruhende Auffassung, dass Rechtsschutzversicherungen aussichtslose Prozesse finanzieren.

 

Rz. 2

Rechtsschutzversicherungen tragen dazu bei, dass der Gleichheitsgrundsatz vor dem Gesetz gewahrt wird und dass die Durchsetzung von Rechtsansprüchen nicht an der Kostenfrage scheitert. Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadenversicherung und unterliegt den für die gesamte Schadenversicherung geltenden Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 7487 VVG).

Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AVB) der Rechtsschutzversicherer. Es gelten daher die Bedingungen, die bei Vertragsschluss oder später ausdrücklich vereinbart worden sind. Es kommen daher folgende Bedingungen in Betracht:

ARB 75
ARB 94
ARB 2000
ARB 2008
ARB 2010
ARB 2012.
 

Rz. 3

Die ARB 75 waren noch vom Bundesaufsichtsamt geprüft und genehmigt worden, die nachfolgenden ARB sind unverbindliche Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV).

 

Rz. 4

Angesichts der seit 1994 bestehenden Vertragsfreiheit im Versicherungsrecht können daher die Rechtsschutzversicherer ihre Bedingungen eigenverantwortlich gestalten, insbesondere gibt es eine Vielzahl von Bedingungen, in denen von den Musterbedingungen abgewichen wird.

 

Hinweis

Wenn der Mandant die vertraglich vereinbarten ARB nicht mehr in Händen hat, müssen diese beim Rechtsschutzversicherer angefordert werden, damit der Leistungsumfang des Versicherungsschutzes im Einzelfall ermittelt werden kann.

Die ARB 2000, ARB 2008 und die ARB 2010 weichen inhaltlich nur unwesentlich voneinander ab.

Auch die ARB 2012 sollten in erster Linie der Erhöhung der Transparenz durch sprachliche und strukturelle Optimierungen dienen.[1] Der Bedingungstext wurde unter sprachwissenschaftlichen Gesichtspunkten überarbeitet und mit Beispielen ergänzt, die den Inhalt der ARB verständlicher machen sollten. Die ARB 2012 sind nach Themenblöcken gegliedert und sollen dazu führen, dass nach dem Baukastenprinzip nur die Bedingungen genannt werden, die für den konkreten Versicherungsschutz einschlägig sind. Die jeweiligen Lebensbereiche werden mit Buchstaben gekennzeichnet, wie beispielsweise der Verkehrsrechtsschutz ("VK").

Diese vermeintliche Verbesserung muss als gründlich misslungen angesehen werden; die meisten Versicherer halten an der Struktur der ARB 2010 fest mit individuellen Ergänzungen und Änderungen. Der in den ARB 2012 vorgesehene Opferrechtsschutz wird in den meisten Bedingungen unter § 2 ARB genannt.

Die folgenden Ausführungen orientieren sich daher am Aufbau der ARB 2010.

[1] Van Bühren/Plote/Hillmer-Möbius, Anhang Nr. 2 Rn 1.

B. Verkehrs-Rechtsschutz

 

Rz. 5

Der Verkehrs-Rechtsschutz ist in der Rechtsschutzversicherung der umfassendste Versicherungsschutz.

 

Rz. 6

Der Verkehrs-Rechtsschutz hat sich inhaltlich nicht verändert. In den ARB 75 war der Verkehrs-Rechtsschutz in den §§ 21, 22, 23 geregelt, in den ARB 1994, ARB 2000, ARB 2008 und 2010 in den §§ 21 und 22, in die der frühere § 23 eingearbeitet worden ist.

 

Rz. 7

Die Rechtsschutzversicherer bearbeiten pro Jahr etwa 3,5 Millionen Schadenfälle, hiervon entfallen 1,2 Millionen Schadenfälle auf das Verkehrsrecht.

C. Versicherte Personen

 

Rz. 8

Der Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 ARB 2010 schützt den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller auf ihn zugelassenen Fahrzeuge (§ 21 S. 1 ARB 2010). Mitversichert sind auch die berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen dieser auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge (§ 21 Abs. 1 S. 2 ARB 2010). Insoweit handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung zugunsten von Fahrer und Insassen (§ 43 VVG).

 

Rz. 9

Für den Versicherungsnehmer wird dieser Versicherungsschutz noch in § 21 Abs. 7 ARB 2010 erweitert: Der Versicherungsnehmer ist auch versichert

als Fahrer und Fahrgast jedes anderen Fahrzeuges,
als Fußgänger und Radfahrer.

D. Leistungsarten

 

Rz. 10

Die Leistungen der Rechtsschutzversicherer im Verkehrsbereich sind in § 21 Abs. 4 ARB 2010 und § 22 Abs. 3 ARB 2008 identisch. Der Versicherungsschutz umfasst:

Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a)
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e)
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2g)
Straf-Rechtsschutz (§ 2i)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j).

E. Schadenersatz-Rechtsschutz

 

Rz. 11

Der Schadenersatz-Rechtsschutz wird in § ...

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