Rz. 19
Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen (§ 251 Abs. 1 BGB). Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB). Insoweit wird zunächst auf § 12 Rdn 9 verwiesen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen.
Rz. 20
Der Herstellungsanspruch (§ 249 BGB) ist also die Regel, der Geldanspruch gemäß § 251 BGB die Ausnahme. Deshalb obliegt es nach der sich aus § 251 BGB ergebenden Beweislastverteilung dem Schädiger, die Unmöglichkeit der Naturalrestitution darzulegen und zu beweisen. Allerdings ist insoweit zu unterscheiden: Der Schädiger ist beweispflichtig, wenn der Geschädigte den Anspruch aus § 249 BGB geltend macht und der Schädiger dem den Einwand der Unmöglichkeit entgegenhält. Entsprechendes gilt, wenn der Schädiger mit seiner Ersetzungsbefugnis aus § 251 Abs. 2 S. 1 BGB den vom Geschädigten geltend gemachten Anspruch auf Naturalrestitution wegen Unverhältnismäßigkeit auf den Wertersatz begrenzen will. Verlangt indes der Geschädigte statt der Naturalherstellung (bzw. der Kosten hierfür) ausnahmsweise eine Geldentschädigung gemäß § 251 Abs. 1 BGB, muss er die Unmöglichkeit der – vorrangigen – Naturalrestitution (bzw. das Ungenügen der Entschädigung nach § 249 BGB) darlegen und beweisen.
Rz. 21
Während § 249 BGB auf das Integritätsinteresse ausgerichtet ist, ist nach § 251 BGB lediglich das reine Wert- oder Summeninteresse zu ersetzen. Dies ist die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens mit und ohne das schädigende Ereignis. Da sich die Geldentschädigung ausschließlich nach der bei dem Geschädigten eingetretenen Vermögensminderung bemisst, ist auch von Bedeutung, ob der Geschädigte Eigentümer der beschädigten Sache ist. Der zu ersetzende Vermögenswert kann in der Regel nicht nach dem vergeblichen Aufwand für Material und Arbeitszeit geschätzt werden. Sofern ein Marktwert existiert, ist darauf abzustellen, also auf den Preis, der durch Angebot und Nachfrage gebildet wird und der im Allgemeinen der Wiederbeschaffungswert ist.
Rz. 22
Andernfalls kann der Verkehrswert (oft = Neuwert abzüglich einer Abschreibung) entscheidend sein, wobei ein bloßer persönlicher Liebhaberwert außer Acht zu lassen ist. Insoweit kommt ein Vergleich mit ähnlichen Objekten, die einen Marktpreis haben, in Betracht, wobei aber die fehlende Marktgängigkeit und Unterschiede in Qualität, Quantität, Erhaltungszustand, Gebrauchswert und dergleichen berücksichtigt werden müssen. Je nach den Umständen des Einzelfalls muss der Tatrichter bei der Schadensschätzung weitere Umstände in Betracht ziehen, etwa bei der Vernichtung des Datenbestandes auf einem Betriebsrechner neben den konkreten Kosten, die für die Rekonstruktion von verlorenen Daten aufgewendet wurden, inwieweit durch das Fehlen der Daten die Betriebsabläufe gestört und erschwert werden. In diesem Zusammenhang können auch die entsprechenden (Mehr-)Leistungen der Mitarbeiter für die Rekonstruktion von konkret benötigten Dateien von Bedeutung sein und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Arbeitszeiten in dem betroffenen Unternehmen nicht zusätzlich vergütet worden sind. Wie im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist es auch bei einer Schätzung des Vermögensschadens im Rahmen des § 251 BGB unerheblich, ob der Geschädigte den Schaden selbst behoben hat oder ihn durch Dritte hat beheben lassen.
Rz. 23
Das reine Liebhaberinteresse ist nicht zu ersetzen, wobei sich allerdings für viele Liebhaberobjekte ein entsprechender Markt gebildet hat, z.B. bei Briefmarken und Kunstwerken.