Ralf Knaier, Dr. Peter Stelmaszczyk
Rz. 508
Die Gesellschafter einer Personengesellschaft verpflichten sich entweder beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder in einer späteren Änderung des Gesellschaftsvertrages zur Leistung eines Beitrags (Einlage). Dabei können die Gesellschafter den Inhalt der Beitragsverpflichtung nach Belieben bestimmen. Wie sich aus § 706 Abs. 2 BGB ergibt, können auch Sachen oder Sachgesamtheiten Gegenstand der Beitragspflicht von Gesellschaftern sein.
Rz. 509
Bei Sacheinlagen muss der Gegenstand der Einlage im Gesellschaftsvertrag hinreichend bestimmt sein. Da der Gesellschaftsvertrag selbst jedoch nicht dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen muss, sind die Anforderungen an die Konkretisierung der Sacheinlagen dort geringer als im Einbringungsvertrag. Ausreichend ist, wenn durch Auslegung ermittelt werden kann, welche Sachen bzw. Sachgesamtheiten in die Personengesellschaft eingebracht werden sollen. Daher kann eine schlagwortartige und verkehrsübliche Bezeichnung ausreichen.
Rz. 510
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Muster 14.54: Gesellschaftsvertrag
Einbringung des Geschäftsbereiches Automotive Systeme der Gesellschafterin X-GmbH mit allen Aktiva und Passiva.
Rz. 511
Wie der übrige Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft sind die Regelungen über die Beitragsverpflichtung der Gesellschafter grds. nicht formbedürftig. Allerdings müssen die allgemeinen Formvorschriften beachtet werden. So ist etwa die Verpflichtung eines Gesellschafters, der Gesellschaft ein Grundstück zu übereignen (§ 311b Abs. 1 BGB) oder einen GmbH-Anteil abzutreten (§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG) formbedürftig.
Hinweis
Soweit das Erfordernis notarieller Beurkundung der Beitragsverpflichtung auch nur eines Gesellschafters besteht, erfasst die Formbedürftigkeit den gesamten Gesellschaftsvertrag einschließlich aller in diesem Zusammenhang getroffener Nebenabreden. Dies bedeutet, dass dann das "gesamte Paket", also alle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen, beurkundungspflichtig ist.
Rz. 512
Da die Gesellschafter einer OHG für deren Verbindlichkeiten grds. unbeschränkt persönlich haften, besteht für die Gesellschafter bei der Bewertung der Sacheinlagen weitgehende Gestaltungsfreiheit. Der Gläubigerschutz erfolgt hier durch Haftung der Gesellschafter und nicht durch Registerkontrolle. Einzubringende Sachen oder Sachgesamtheiten können mit dem Verkehrswert oder einem höheren oder niedrigeren Wert angesetzt werden. Grenzen bei der Bewertung ergeben sich allein aus § 138 BGB.
Rz. 513
Auch bei der KG, bei der die Haftung der Kommanditisten auf den Betrag der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme beschränkt ist, besteht zunächst grds. Bewertungsfreiheit. Das Registergericht prüft nicht, ob und in welcher Höhe ein Kommanditist Beiträge in das Gesellschaftsvermögen geleistet hat. Allerdings können die Gläubiger der KG den Kommanditisten gem. § 171 Abs. 1 HGB in Höhe seiner Hafteinlage jederzeit unmittelbar in Anspruch nehmen. Der Kommanditist muss dann nachweisen, dass er Einlagen i.H.d. Hafteinlage erbracht hat. Bei Sacheinlagen muss er daher den Wert der Sacheinlage zum Einbringungsstichtag nachweisen. Aus diesem Grund kann es trotz der Bewertungsfreiheit sinnvoll sein, zu Dokumentationszwecken im Gesellschaftsvertrag einer KG eine Überprüfung des Wertes der Sacheinlage zum Zeitpunkt der Einbringung durch Sachverständige (Wirtschaftsprüfergutachten) zu vereinbaren.