Rz. 523

Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel bei Sacheinlagen ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen seit jeher heftig umstritten. Insb. wurde diskutiert, ob die Sacheinlageleistung einen kaufähnlichen Vorgang darstelle mit der Folge, dass die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften analog anwendbar seien.[998] Zunehmend und u.E. zurecht wird jedoch erkannt, dass aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Charakters der Einlageverpflichtung die Anwendung von §§ 433 ff. BGB nicht möglich ist.[999] Es ist vielmehr zu differenzieren, ob es um die Sacheinlage bei einer Kapital- oder Personengesellschaft geht.

 

Rz. 524

Bei Personengesellschaften sind mangelhafte Sacheinlagen nach den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts zu bewerten. Danach stellt die mangelhafte Erfüllung der Beitragspflicht eine Pflichtverletzung i.S.v. § 280 Abs. 1 BGB dar, die grds. zur Schadensersatzpflicht führt. Auf mangelndes Verschulden kann sich der Gesellschafter i.d.R. nicht berufen, weil seine Verpflichtung zu Sacheinlageleistung im Gesellschaftsvertrag als Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos gem. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist. Die Gesellschaft kann daher unter den Voraussetzungen von § 281 BGB Schadensersatz für die mangelhafte Sacheinlage fordern.

Bei Kapitalgesellschaften ist der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung zu beachten. Da Sachmängel i.d.R. dazu führen, dass der tatsächliche Wert der eingebrachten Sache unter dem in der Satzung festgesetzten Wert liegt, enthält § 9 GmbHG mit der Regelung über die Differenzhaftung eine alle anderen Vorschriften verdrängende Spezialregelung. Der Gesellschafter muss daher unabhängig von seinem Verschulden den Minderwert der eingebrachten Sachen ausgleichen.[1000] Bei der AG wird § 9 GmbHG bei mangelhaften und minderwertigen Einlagen analog angewandt.[1001]

[998] Überblick und ausführliche Nachweise bei Noack/Servatius/Haas/Servatius, GmbHG, § 5 Rn 38.
[999] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 20 III; Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt/Leitzen, GmbHG, § 5 Rn 176 m.w.N.
[1000] Noack/Servatius/Haas/Servatius, GmbHG, § 5 Rn 38 m.w.N.
[1001] MüKo-AktG/Pentz, § 27 Rn 57.

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