Rz. 21

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Herausgabe eines Kindes wird nach § 89 FamFG durch Verhängung eines Ordnungsgelds oder Ordnungshaft vollstreckt. Wenn diese Mittel nicht ausreichend sind, kann nach § 96 FamFG unmittelbarer Zwang angeordnet werden.

 

Rz. 22

Der Gegenstandswert richtet sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die Kindesherausgabe für den Vollstreckenden hat. Dieser Wert richtet sich nach dem Wert des zugrunde liegenden Verfahrens. Es kommt also darauf an, welchen Wert das Gericht hier festgesetzt hat. Dieser Wert gilt dann auch für die Vollstreckung. Wird aus einem in einem selbstständigen Verfahren ergangenen Titel vollstreckt, wird i.d.R. ein Wert von 3.000,00 EUR anzusetzen sein (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG) und bei einer Vollstreckung aus einem Beschluss im Verbundverfahren 20 % des Werts der Ehesache (§ 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG).

 

Beispiel 19: Vollstreckung auf Herausgabe eines Kindes (I)

Die Kindesmutter hatte in einem selbstständigen Verfahren vor dem FamG die Herausgabe des Kindes erwirkt. Das Gericht hat den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG). Nach Erlass des Beschlusses beantragt sie, den Kindesvater durch Verhängung eines Ordnungsgelds, ersatzweise Zwangshaft zur Herausgabe des Kindes zu veranlassen.

Maßgebend ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert des durchzusetzenden Anspruchs, hier also 3.000,00 EUR.

 

Beispiel 20: Vollstreckung auf Herausgabe eines Kindes (II)

Die Kindesmutter hatte in einem Verbundverfahren vor dem FamG die Herausgabe des Kindes erwirkt. Das Gericht hat den Verfahrenswert der Folgesache Kindesherausgabe mit 20 % der Ehesache (1.500,00 EUR) festgesetzt (§ 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG). Nach Erlass des Beschlusses beantragt sie, den Kindesvater durch Verhängung eines Ordnungsgelds, ersatzweise Ordnungshaft zur Herausgabe des Kindes zu veranlassen.

Maßgebend ist auch hier nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 der Wert des durchzusetzenden Anspruchs, hier also 1.500,00 EUR.

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