Leitsatz (amtlich)
Der nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Hinweis, dass die bestehende Umgangsregelung (Vollstreckungstitel) und deren Einhaltung durch ein noch gesondert nach § 89 Abs. 1 FamFG anzuordnendes Ordnungsgeld bzw. ersatzweise Ordnungshaft durchgesetzt werden kann, ist nicht Teil des Vollstreckungsverfahrens, sondern ist dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen. Ergeht dieser Hinweis entgegen § 89 Abs. 2 FamFG nicht zugleich in dem zu vollstreckenden Beschluss, so kann dies durch gesonderten Beschluss nachgeholt werden. Der nachgeholte Hinweis bleibt dann aber nach wie vor Teil des Erkenntnisverfahrens. Für die gesonderte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das "Nachholverfahren" ist deshalb kein Raum.
Verfahrensgang
AG Zerbst (Beschluss vom 18.03.2013; Aktenzeichen 7 F 389/11 SO) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter/Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Zerbst vom 18.3.2013 - 7 F 389/11 SO (ZV 2), wird zurückgewiesen.
2. Die Kindesmutter/Antragsgegnerin trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter/Antragsgegnerin gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des AG - Familiengerichts - Zerbst vom 18.3.2013 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt, zurückgewiesen.
Ergänzend erlaubt sich der Senat noch Folgendes anzumerken:
Im vorliegenden Verfahren geht es dem Kindesvater - erkennbar und auslegungsfähig - mit seinem Antrag - entgegen dem formalen Wortlaut - rechtlich nicht um die Androhung eines "Zwangsgeldes" - dieser eigenständige Verfahrensschritt wurde vom Gesetzgeber bei Einführung des FamFG bewusst zur Beschleunigung der Umsetzung von Kindesherausgabe und Umgangsregelungen fortgelassen (Feskorn, in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 8 mit Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89 FamFG in: BT-Drucks.16/6308, S. 218), sondern um den "Hinweis" darauf, dass die bestehende Umgangsregelung und deren Einhaltung durch ein noch gesondert nach § 89 Abs. 1 FamFG anzuordnendes "Ordnungsgeld" durchgesetzt werden kann (Warnfunktion).
Anders als beim Zwangsgeld, welches nur - wie schon der Name sagt - zur Erzwingung der geschuldeten Handlung, Duldung oder Unterlassung angeordnet werden kann, also vor Vornahme der vorgenannten Handlung etc., kann das Ordnungsgeld und ggf. die Ordnungshaft jederzeit, also auch noch dann angeordnet und vollstreckt werden, wenn die vorzunehmende Handlung auch wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen oder nachgeholt werden kann (Feskorn, a.a.O., § 89 FamFG, Rz. 1 m.w.N.).
Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass der an die Stelle der vormaligen Androhung von Zwangsmitteln nach § 33 FGG a.F. getretene Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 89 Abs. 2 FamFG weiterhin Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, wie die Kindesmutter meint. Zwar ist der Kindesmutter zuzugestehen, dass die insoweit maßgebliche Regelung betreffend die Hinweispflicht auf die Folgen der Nichteinhaltung der Umgangsregelung in § 89 Abs. 2 FamFG geregelt ist, welcher wiederum dem "Abschnitt 8. Vollstreckung" und dort dem "Unterabschnitt 2. Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs" unterfällt, indes lässt sich dem Gesetzeswortlaut von § 89 Abs. 2 FamFG - und dies allein ist entscheidend - zweifelsfrei entnehmen, dass der Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen ist, indem nämlich nach dem in der vorgenannten Norm zum Ausdruck gelangenden Willen des Gesetzgebers bereits der "Beschluss" - selbiges gilt bei einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich nach § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG (Feskorn, a.a.O., § 89 FamFG, Rz. 7) -, "der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet", auf "die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel" hinweisen soll.
Soweit dieser Hinweis - entgegen der gesetzgeberischen Forderung - im Entscheidungsfall nicht zugleich in dem zu vollstreckenden Beschluss ergangen ist, kann dies durch gesonderten Beschluss nachgeholt werden (vgl. Feskorn, a.a.O., § 89 FamFG Rz. 8). Der nachgeholte Hinweis bleibt dann aber nach wie vor Teil des Erkenntnisverfahrens und wird hierdurch nicht Teil des gesonderten Vollstreckungsverfahrens, welches mit dem Antrag auf Anordnung eines Ordnungsmittels erst beginnt.
Die Richtigkeit dessen folgt spiegelbildlich aus den gebührenrechtlichen Regelungen zu den Gerichtskosten. So ist - folgrichtig - kein gesonderter Gerichtsgebührentatbestand für den Hinweis auf die Möglichkeit der Anordndung von Ordnungsmitteln nach § 89 Abs. 2 FamFG vorgesehen, wohl aber fällt eine Pauschalge...