Leitsatz (amtlich)
1. Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG erfüllt seine Warnfunktion gegenüber dem Schuldner nur dann, wenn er über sämtliche in Betracht zu ziehenden Ordnungsmittel belehrt. Er muss so formuliert sein, dass er auch für einen Laien verständlich ist; notwendig ist ein ausdrücklicher und verständlicher Hinweis, auf die möglichen, vom Gesetz vorgeschriebenen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Festsetzungen des Beschlusses.
2. Den vorstehend genannten inhaltlichen Anforderungen genügt ein Hinweis seitens des Familiengerichts nicht, der sich nicht einmal an dem Wortlaut des § 89 Abs. 1, 3 FamFG anlehnt.
Normenkette
FamFG § 89 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Brakel (Beschluss vom 12.10.2015; Aktenzeichen 10 F 31/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kindermutter vom 15.10.2015 gegen den am 12.10.2015 erlassenen Beschluss des AG - Familiengericht - Brakel wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Kindesvaters vom 26.11.2015, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 200 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind seit Oktober 2013 getrennt lebende Eltern des am ... 2011 geborenen E. Die elterliche Sorge für das genannte Kind übt die Kindesmutter alleine aus. In ihrem Haushalt lebt ferner ihr am ... 2009 geborener Sohn O aus einer anderen Beziehung. Im Juli 2014 zog die Kindesmutter mit den Kindern aus anlässlich der Trennung der Beteiligten an den Wohnort ihrer Eltern. Der Kindesvater lebt nach wie vor in C-X.
Mit am 11.12.2014 erlassenen Beschluss regelte das AG - Familiengericht - Brakel das Umgangsrecht des Kindesvaters mit beiden Kindern im Wege einer einstweiligen Anordnung u.a. dahingehend, dass sich die Kinder 14-tägig von freitags bis sonntags bzw. von donnerstags bis sonntags im Haushalt des Kindesvaters aufhalten sollten. Die Übergabe der Kinder an den Kindesvater war am Bahnhof in L-X vorgesehen; das Familiengericht verpflichtete die Kindesmutter, die Kinder bis zum dortigen Bahnhof zu bringen. Die Rückgabe der Kinder durch den Kindesvater sollte jeweils an der Wohnung der Kindesmutter erfolgen. Das Familiengericht wies die Beteiligten darauf hin, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, angeordnet werden kann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss und das diesem Beschluss zugrunde liegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Bezug genommen.
Mit am 10.02.2015 erlassenen Beschluss hat das genannte Familiengericht das Umgangsrecht aus der einstweiligen Anordnung auf Antrag der Kindesmutter dahingehend modifiziert, dass sich beide Kinder bis zur Einschulung des Kindes O im Sommer 2015 alle drei Wochen von donnerstags bis sonntags und in der Zeit ab der Einschulung alle zwei Wochen von freitags bis sonntags beim Kindesvater aufhalten sollten. Das Familiengericht regelte ferner die Oster- und Sommerferien des Jahres 2015 und billigte darüber hinaus dem Kindesvater für die Zukunft jeweils die Hälfte der gesetzlichen Schulferien zum Umgang mit den Kindern zu. Es verpflichtete den Kindesvater, die Kinder zu den Umgangskontakten an der Wohnung der Eltern der Kindesmutter abzuholen und nach Ende der Besuchskontakte auch dorthin wieder zurückzubringen. Das Familiengericht wies die Beteiligten darauf hin, dass bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Beschluss die Verhängung von Ordnungsmitteln in Form von Ordnungsgeld und Ordnungshaft in Betracht kommt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss und das diesem Beschluss zugrunde liegende Hauptsacheverfahren Bezug genommen.
Der letzte reguläre Umgangskontakt des Kindesvaters im 3-Wochenrhythmus mit den Kindern vor O's Einschulung erfolgte von Donnerstag, den 16.07.2015, bis Sonntag, den 19.07.2015. Zudem verbrachten die Kinder ihre Sommerferien in der Zeit vom 20.07.2015 bis zum 30.07.2015 im Haushalt des Kindesvaters. Die Einschulung des Kindes O erfolgte am 11.08.2015.
Mit bei dem Familiengericht am 21.07.2015 eingegangenem Schreiben hat die Kindesmutter zahlreiche Verstöße des Kindesvaters gegen die in der einstweiligen Anordnung enthaltene Umgangsregelung gerügt.
Mit am 12.10.2015 erlassenen Beschluss hat das AG - Familiengericht - Brakel unter Zurückweisung des weiter gehenden Begehrens der Kindesmutter gegen den Kindesvater ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden könne, ersatzweise 50 EUR pro Tag, Ordnungshaft festgesetzt. Es hat der Kindesmutter die Kosten des Verfahrens überwiegend auferlegt. In einem weiteren Beschluss vom selben Tag hat das Familiengericht der Kindesmutter unter Zurückweisung des weiter gehenden Begehrens nur teilweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das Familiengericht ausgeführt:
Die Rechtsverfolgung der Kindesmutter habe nur teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit sie die Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen de...