Rz. 8

Die wichtigste Rechtsschutzform, in der der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz enthalten ist, ist der in § 29 ARB 2010 geregelte Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken.

Der § 29 ARB 2010 entspricht im Grunde dem Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete des § 29 ARB 75. Als wesentliche Änderung ist der Einschluss des Steuer-Rechtsschutzes vor Gerichten als zusätzliche Leistungsart zu sehen.

 

Rz. 9

Der Rechtsschutz nach § 29 ARB 2010 kann zu allen anderen Rechtsschutzformen als Zusatzrisiko abgeschlossen werden. Ob dieses Risiko einzeln, ohne eine Grundrisiko nach §§ 21–28 ARB 2010, abgeschlossen werden kann, hängt ausschließlich von der Annahmepolitik der einzelnen Rechtsschutzversicherung ab.

 

Rz. 10

Rechtsschutz besteht nach § 29 ARB 2010 für die im Versicherungsschein genannte Eigenschaft des Versicherungsnehmers. Versichert werden kann der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als:

Eigentümer
Vermieter
Verpächter
Mieter
Pächter
Nutzungsberechtigte.

Seine Eigenschaft muss sich auf ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil beziehen, wobei das zu versichernde Objekt im Versicherungsschein genannt werden muss.

Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind, wenn sie einer Wohneinheit zuzurechnen sind, vom Versicherungsschutz umfasst.

 

Rz. 11

Die "Anmietung" von Hotel- oder Pensionszimmern, von Ferienwohnungen oder eines Platzes auf einem Campingplatz für die Dauer eines Urlaubs ist in § 29 ARB 2010 nicht versicherbar. Hierbei handelt es sich nicht um Mietverträge im Sinne des Mietrechts, sondern um schuldrechtliche Verträge, die unter den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht fallen. Eine Ausnahme hiervon ist die Anmietung eines Dauerstellplatzes auf einem Campingplatz. Dieser Platz muss nach § 29 ARB 2010 extra versichert werden.[3]

Für jedes Objekt muss der Versicherungsnehmer eine gesonderte Rechtsschutzversicherung nach § 29 ARB 2010 abschließen.

[3] Harbauer-Stahl, 8. Aufl., ARB 2000, § 29 Rn 14.

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