Rz. 47
Macht der Beschäftigte die nur teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung geltend, also eine Pflegeteilzeit, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit, § 3 Abs. 4 S. 1 PflegeZG. Der Beschäftigte kann also die Teilzeitlösung nicht ohne Beteiligung des Arbeitgebers durchsetzen. Auch dies erinnert an die Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit, weicht aber im Detail davon ab.
1. Zeitpunkt der Geltendmachung
Rz. 48
Pflegeteilzeit – also die nur teilweise pflegebedingte Freistellung von der Arbeit – kann ausschließlich zu Beginn und zusammen mit der Ankündigung der Pflegezeit angekündigt werden. Das weicht erheblich vom Elternzeitrecht ab. Allerdings ist auch der zeitliche Gesamtrahmen der Pflegezeit mit nur sechs Monaten deutlich überschaubarer als potentiell bei der Elternzeit.
Rz. 49
Für das Pflegezeitrecht wird man aus der gesetzgeberischen Entscheidung auch schließen müssen, dass ein Wechsel von der vollständigen in die teilweise Freistellung oder umgekehrt während der laufenden Pflegezeit nicht – jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers – möglich ist. Zu bezweifeln ist auch, dass der Beschäftigte von vornherein Zeiträume unterschiedlicher Inanspruchnahme der Freistellung (anders ausgedrückt: unterschiedlicher Teilzeitquoten) während desselben Pflegezeitraums festlegen kann. Da die Pflegeteilzeit (anders als die Pflegezeit, also die vollständige Freistellung) und die Verteilung der Arbeitszeit ohnehin einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedürfen, dürfte die Frage für die Praxis kaum Relevanz haben; mit Zustimmung des Arbeitgebers sind auch Modelle mit wechselnder Arbeitszeit möglich.
2. Beteiligung des Arbeitgebers, gerichtliche Durchsetzung
Rz. 50
Der Arbeitgeber hat den Teilzeitwünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, § 3 Abs. 4 S. 2 PflegeZG. Abgesehen davon, dass im Rahmen der Interessenabwägung nicht auf die Belange eines Elternteils, sondern auf das Interesse des Beschäftigten an der Pflege seines Angehörigen abzustellen ist, kann für das Verweigerungsrecht des Arbeitgebers auf die Ausführungen einschließlich der Rechtsprechung zur Teilzeit in Elternzeit nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG verwiesen werden. Fristen sind für die Reaktion des Arbeitgebers nicht vorgesehen; angesichts der kurzen Ankündigungsfrist von nur zehn Arbeitstagen wird der Arbeitgeber aber mehr oder weniger unverzüglich reagieren müssen. Zur Fristenregelung beim Antrag im Kleinunternehmen s. Rdn 53.
Rz. 51
Anders als im Fall der vollständigen Arbeitsbefreiung kann der Beschäftigte also die teilweise Freistellung (die Pflegeteilzeit) nicht durch die bloße Ankündigung erzwingen. Kommt es nicht zu der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, so kann der Beschäftigte seinen unter dem Vorbehalt entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe bestehenden Anspruch auf Pflegeteilzeit nur noch gerichtlich mit einer Klage auf Abgabe der Zustimmungserklärung des Arbeitgebers (§ 894 ZPO) durchsetzen. Selbst wenn man einstweilige Verfügungen für denkbar halten will, wird der Beschäftigte, dem es auf einen raschen Beginn der Pflegemöglichkeit ankommt, in einem solchen Fall die volle Freistellung statt einer längeren Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber in Betracht ziehen müssen. Dies erfordert einen neuen Antrag mit einer neuen Ankündigungsfrist. Zulässig dürfte der Antrag aber sein, denn wenn der Arbeitgeber und der Beschäftigte nicht zu der Vereinbarung über eine Pflegeteilzeit gelangt sind, kann der Anspruch des Beschäftigten auf die Pflegezeit noch nicht verbraucht sein.