Rz. 213
Einem Kind steht bei unfallbedingtem Wegfall der Mitarbeit eines Elternteils regelmäßig kein Schadensersatzanspruch aus § 845 BGB zu. Eine dem § 1619 BGB entsprechende familienrechtliche Mitarbeitspflicht der Eltern in Haushalt oder Erwerbsgeschäft ihrer Kinder besteht grundsätzlich nicht; sie kann im Regelfall auch nicht aus § 1618a BGB hergeleitet werden.[442] Etwas anderes kann höchstens dann gelten, wenn für die Eltern im Hinblick auf die Eltern-Kind-Beziehung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Mitarbeit zur Bewältigung einer schwierigen Lebenslage des Kindes unabweisbar erscheint.[443]
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