Rz. 21

Kommt es im Berufungsverfahren zu einer Einigung der Parteien über die dort anhängigen Gegenstände, so erhalten die beteiligten Anwälte zusätzlich die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV, und zwar in Höhe von 1,3 (Nr. 1004 VV). Das gilt auch dann, wenn Ansprüche aus einem anderen Rechtsmittelverfahren in die Einigung miteinbezogen werden (Nr. 1004 VV). Die Gebühr entsteht dann aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).

 

Rz. 22

Soweit Ansprüche in eine Einigung mit einbezogen werden, die nicht in einem Rechtsmittelverfahren anhängig sind, erhält der Anwalt eine 1,0-Gebühr nach Nr. 1003 VV, soweit die Ansprüche erstinstanzlich anhängig sind, und eine 1,5-Gebühr, soweit die Ansprüche nicht anhängig sind (Nr. 1000 Nr. 1 VV). Insgesamt darf die Summe der Einigungsgebühren dann aber eine Gebühr aus dem höchsten Satz nach dem Gesamtstreitwert nicht übersteigen (§ 15 Abs. 3 RVG).

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