Rz. 50

Nimmt der Anwalt an einem gerichtlichen Termin teil, entsteht neben der Verfahrensgebühr zusätzlich nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV.

 

Beispiel 14: Berufungsverfahren mit gerichtlichem Termin

Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.000,00 EUR legt der Beklagte Berufung ein. Hierüber wird mündlich verhandelt.

Neben der Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) entsteht jetzt die 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV i.V.m. Nr. 3202 VV.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.148,80 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.030,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   385,78 EUR
Gesamt   2.416,18 EUR
 

Rz. 51

Die Terminsgebühr muss nicht zwingend aus dem Wert des Verfahrens anfallen. Sie kann aufgrund einer Teilrücknahme auch nur aus einem geringeren Wert anfallen.

 

Beispiel 15: Berufung mit mündlicher Verhandlung, Teilrücknahme vor Verhandlung

Der Beklagte legt gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.000,00 EUR insgesamt Berufung ein und begründet diese. Vor der mündlichen Verhandlung wird die Berufung in Höhe von 4.000,00 EUR zurückgenommen.

Für beide Anwälte entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV aus dem vollen Wert von 15.000,00 EUR. Die Terminsgebühr entsteht allerdings nur noch aus dem geringeren Wert von 11.000,00 EUR, da nur hierüber verhandelt worden ist. Dieser abweichende Wert ist gegebenenfalls nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.148,80 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   799,20 EUR
  (Wert: 11.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.968,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   373,92 EUR
Gesamt   2.341,92 EUR
 

Rz. 52

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV für die Vertretung in einem Gerichtstermin entsteht nur, wenn der Termin auch stattfindet. Dies setzt voraus, dass das Gericht, sofern der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, zumindest konkludent mit dem Termin "begonnen" hat. Ist die Berufung vor dem Termin zurückgenommen worden und wird der Termin nicht mehr durchgeführt, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV.[25]

 

Beispiel 16: Berufungsverfahren, Rücknahme vor gerichtlichem Termin

Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung wird die Berufung per Telefax zurückgenommen. Da der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten von der Rücknahme keine Kenntnis erlangt, erscheint er zum Termin, der immer noch auf der Sitzungsrolle steht. Der Vorsitzende eröffnet dem Anwalt des Berufungsbeklagten, dass die Berufung zurückgenommen worden sei.

Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen, da die Sache nicht aufgerufen worden ist. Der Anwalt kann nur seine Verfahrensgebühr, gegebenenfalls zuzüglich Reisekosten zum Termin abrechnen.

 

Rz. 53

Erlässt das Gericht vor mündlicher Verhandlung einen Beweisbeschluss gem. § 358a ZPO und wird die Berufung nach dem Vorliegen des Gutachtens zurückgenommen, fällt ebenfalls keine Terminsgebühr an.[26]

 

Rz. 54

Werden im Termin weiter gehende, in diesem Verfahren nicht anhängige Gegenstände in Einigungsverhandlungen mit einbezogen, ohne dass es zu einer Einigung kommt, entsteht unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG insoweit die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. zu Nr. 3201 VV und auch eine Terminsgebühr.

 

Beispiel 17: Verhandlung auch über weiter gehende Ansprüche

Nachdem der Beklagte gegen seine erstinstanzliche Verurteilung von 15.000,00 EUR Berufung eingelegt hat, verhandeln die Parteien darüber im Termin zur mündlichen Verhandlung. Es wird versucht, eine Gesamtbereinigung aller Ansprüche zu erzielen. Zu diesem Zweck werden weitere in einem anderen erstinstanzlichen Verfahren anhängige Gegenstände im Wert von 5.000,00 EUR sowie weitere Forderungen, die nicht anhängig sind, im Wert von 3.000,00 EUR in die Vergleichsgespräche mit einbezogen. Die Einigung scheitert.

Neben der 1,6-Verfahrensgebühr der Nr. 3200 VV aus dem Wert der Berufung (15.000,00 EUR) erhalten beide Anwälte aus dem Mehrwert (5.000,00 EUR + 3.000,00 EUR = 8.000,00 EUR) zusätzlich eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. zu Nr. 3201 VV. Unerheblich ist, dass aus dem Wert von 5.000,00 EUR bereits eine erstinstanzliche Verfahrensgebühr angefallen ist (arg. e. Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV). Zu beachten ist allerdings § 15 Abs. 3 RVG.

Die Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV entsteht dagegen in voller Höhe aus dem Gesamtwert (23.000,00 EUR).

Zur eventuellen Anrechnung von Verfahrens- und Terminsgebühr siehe § 14 Rdn 1 ff.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 1.148,80 EUR  
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,1-Verfahrensgebühr, Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV 552,20 EUR  
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.398,40 EUR
  1,6 aus 23.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   1.048,80 EUR
  (Wert: 23.000,00 EUR)    

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