Nachdem der Beklagte gegen seine erstinstanzliche Verurteilung von 15.000,00 EUR Berufung eingelegt hat, verhandeln die Parteien darüber im Termin zur mündlichen Verhandlung. Es wird versucht, eine Gesamtbereinigung aller Ansprüche zu erzielen. Zu diesem Zweck werden weitere in einem anderen erstinstanzlichen Verfahren anhängige Gegenstände im Wert von 5.000,00 EUR sowie weitere Forderungen, die nicht anhängig sind, im Wert von 3.000,00 EUR in die Vergleichsgespräche mit einbezogen. Die Einigung scheitert.
Neben der 1,6-Verfahrensgebühr der Nr. 3200 VV aus dem Wert der Berufung (15.000,00 EUR) erhalten beide Anwälte aus dem Mehrwert (5.000,00 EUR + 3.000,00 EUR = 8.000,00 EUR) zusätzlich eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. zu Nr. 3201 VV. Unerheblich ist, dass aus dem Wert von 5.000,00 EUR bereits eine erstinstanzliche Verfahrensgebühr angefallen ist (arg. e. Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV). Zu beachten ist allerdings § 15 Abs. 3 RVG.
Die Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV entsteht dagegen in voller Höhe aus dem Gesamtwert (23.000,00 EUR).
Zur eventuellen Anrechnung von Verfahrens- und Terminsgebühr siehe § 14 Rdn 1 ff.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
1.148,80 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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2. |
1,1-Verfahrensgebühr, Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV |
552,20 EUR |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als |
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1.398,40 EUR |
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1,6 aus 23.000,00 EUR |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
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1.048,80 EUR |
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(Wert: 23.000,00 EUR) |
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