Rz. 36

Der Gegenstandswert der Terminsgebühr bemisst sich nach dem Wert derjenigen Gegenstände, über die der gerichtliche Termin, der Sachverständigentermin oder die Besprechung stattgefunden hat oder über die schriftlich entschieden oder verglichen worden ist. Ebenso wie in erster Instanz kommt es nicht darauf an, ob die Gegenstände anhängig sind oder nicht.

 

Rz. 37

Werden nicht anhängige Gegenstände mit in Erörterungen oder Verhandlungen einbezogen, so entsteht aus dem vollen Wert die 1,2-Terminsgebühr. Eine Terminsdifferenzgebühr, ähnlich der Verfahrensdifferenzgebühr nach VV 3201 Nr. 2, kennt das RVG nicht.

 

Beispiel: Der Kläger hatte Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall eingeklagt (Wert 15.000 EUR). Im Berufungsverfahren verhandeln die Parteien auch über die noch nicht anhängigen Schmerzensgeldansprüche (Wert 5.000 EUR) und erzielen eine Einigung über sämtliche Forderungen.

Der Anwalt erhält die 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3200 aus 15.000 EUR und unter Beachtung des § 15 Abs. 3 die 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu VV 3201. Die 1,2-Terminsgebühr (VV 3202) entsteht aus den vollen 20.000 EUR.

 
1.

1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200

(Wert: 15.000 EUR)
1.148,80 EUR  
2.

1,1-Verfahrensgebühr, VV 3200, Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu VV 3201

(Wert: 5.000 EUR)
367,40 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,6 aus 20.000 EUR   1.315,20 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3202

(Wert: 20.000 EUR)
  986,40 EUR
4.

1,3-Einigungsgebühr, VV 1000, 1004

(Wert: 15.000 EUR)
933,40 EUR  
5.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 5.000 EUR)
501,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5 aus 20.000 EUR   1.233,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.554,60 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   675,37 EUR
Gesamt   4.229,97 EUR
 

Rz. 38

Das Gleiche gilt auch dann, wenn nicht anhängige Gegenstände lediglich in außergerichtliche Vergleichsverhandlungen einbezogen werden.

 

Rz. 39

Die Terminsgebühr kann einen geringeren Wert haben als die Verfahrensgebühr, nämlich dann, wenn die Berufung vor der Verhandlung teilweise zurückgenommen oder in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

 

Beispiel: Der Kläger legt gegen die Abweisung der Klage (10.000 EUR) Berufung ein und begründet diese. Vor der mündlichen Verhandlung nimmt er die Berufung (oder die Klage) i.H.v. 6.000 EUR zurück und beantragt nur noch die Verurteilung zur Zahlung von 4.000 EUR. Über diesen Antrag wird verhandelt.

Die 1,6-Verfahrensgebühr entsteht aus dem Wert von 10.000 EUR. Die Terminsgebühr entsteht dagegen nur aus dem Wert von 4.000 EUR.

 
1.

1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200

(Wert: 10.000 EUR)
  982,40 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3202

(Wert: 4.000 EUR)
  333,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.336,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   253,84 EUR
Gesamt   1.589,84 EUR
 

Beispiel: Der Kläger legt gegen die Abweisung der Klage (10.000 EUR) Berufung ein und begründet diese. Anschließend zahlt der Beklagte 6.000 EUR. Daraufhin wird der Rechtstreit in der Hauptsache i.H.v. 6.000 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt. Anschließend wird über den verbliebenen Antrag (Wert: 4.000 EUR) verhandelt.

Auch jetzt ist abzurechnen wie im vorangegangenen Beispiel.

 

Rz. 40

Die Terminsgebühr kann dagegen auch im Berufungsverfahren nie einen höheren Wert haben als die Verfahrensgebühr.

 

Rz. 41

Sofern geltend gemacht wird, dass die Terminsgebühr einen geringeren Wert haben soll, ist dieser Wert dann im Verfahren nach § 33 auf Antrag gesondert festzusetzen

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