Rz. 71

Nach zutreffender Auffassung des OLG Düsseldorf[32] greift die Ermäßigung auch dann nicht, wenn der Kläger als Berufungsbeklagter in der Berufung die Hauptsache für erledigt erklärt und dann eine gerichtliche Entscheidung darüber ergehen muss, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

 

Beispiel 30: Erledigung der Hauptsache, Säumnis des Berufungsklägers

Gegen seine Verurteilung in Höhe von 15.000,00 EUR legt der Beklagte Berufung ein. Vier Wochen vor dem Verhandlungstermin zahlt er die 15.000,00 EUR, sodass der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Berufungskläger erklärt sich hierzu nicht und bleibt im Termin säumig. Daraufhin stellt das Gericht im Termin die Erledigung der Hauptsache fest.

Angefallen ist jetzt die volle 1,2-Terminsgebühr. Abzurechnen ist wie im Beispiel 28.

[32] OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 358 m. Anm. Pfeiffer; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 2000, 199.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge