Rz. 241
Bei der Beherrschung des Besitz- und des Betriebsunternehmens durch eine Personengruppe kommt nur eine Beherrschung nach dem erweiterten Konzernbegriff in Betracht. Nach der der ständigen Rspr. seit dem Beschluss des Großen Senats vom 8.11.1971 liegt eine personelle Verflechtung vor, sofern die hinter beiden selbstständigen Unternehmern stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Davon ist auszugehen, wenn dieselbe Person oder Personengruppe an beiden Unternehmen mehrheitlich beteiligt ist (sog. Beteiligungsidentität) oder die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, im Betriebsunternehmen ihren Willen durchzusetzen (sog. Beherrschungsidentität). Sind die Beteiligungsverhältnisse in beiden Gesellschaften nicht identisch und/oder weitere Gesellschafter jeweils nur am Besitz- oder Betriebsunternehmen beteiligt, ist eine personelle Verflechtung auch dann anzunehmen, wenn eine durch gleichgerichtete Interessen verbundene Personengruppe ihren Willen in beiden Unternehmen durchsetzen kann. Gleichgerichtete Interessen werden von der Rspr. stets widerlegbar vermutet, da die beteiligten Personen sich nach der Auffassung der Rspr. bewusst zur Verfolgung eines bestimmten wirtschaftlichen Zwecks, der Errichtung einer Doppelgesellschaft, zusammengeschlossen haben.
In diesen Fällen fehlt es an einem Konzern nach den Rechnungslegungsvorschriften des HGB, weil die einzelnen natürlichen Personen, welche nicht durch eine vertragliche Vereinbarung verbunden sind, nicht als Konzernspitze in Betracht kommen. Für das Vorliegen nach den Grundsätzen des erweiterten Konzernbegriffs stellt der Gesetzgeber auf das Control- (= Beherrschungs-)Konzept nach den Grundsätzen in IAS 27.13 ff. ab. Auch bei den dort genannten Beispielen ist für eine Beherrschung durch einen einzelnen Gesellschafter ohne Stimmenmehrheit aber erforderlich, dass dieser die Stimmrechte kraft einer Stimmrechtsvereinbarung (IAS 27.13a) beherrscht. Ebenfalls ausreichend ist die Möglichkeit, die Mehrheit der Stimmen bei Sitzungen des Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgans zu bestimmen (IAS 27.13d). Weder die erste noch die letzte Beherrschungsvariante führen m.E. zu einer Beherrschung i.S.d. Control-Concepts und zwar selbst dann nicht, wenn zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern im Besitz- und Betriebsunternehmen Personalunion besteht. Nach IAS 27.4 sind die Konkretisierungen des Beherrschungsbegriffs in IAS 27.13 unter dem Kriterium zu prüfen, ob eine Mutter-Tochterbeziehung durch Beherrschung besteht. Es wird also stets darauf abgestellt, ob ein einzelner Gesellschafter ohne Stimmenmehrheit einen beherrschenden Einfluss entfalten kann. Im Fall einer Personengruppe, die nach der Rspr. des BFH kraft widerlegbarer Vermutung eine personelle Verflechtung herbeiführt, beherrschen nicht ein einzelner Gesellschafter, sondern die Doppelgesellschafter in ihrer Gesamtheit das Besitz- und Betriebsunternehmen.