Rz. 188
Nach der einheitlichen Rspr. von EuGH, BGH und BFH konnten Dividendenansprüche der Gesellschafter handelsrechtlich phasengleich aktiviert werden, wenn:
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übereinstimmende Wirtschaftsjahre vorliegen, |
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der Dividendenberechtigte einen beherrschenden Einfluss auf die ausschüttende Gesellschaft ausüben konnte, |
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zum Bilanzstichtag über die Ausschüttungsabsicht verfügte, |
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das Beteiligungsverhältnis während des gesamten Wirtschaftsjahres der Beteiligungsgesellschaft bestanden hat, was jedoch vom I. Senat des BFH als nicht zwingende Voraussetzung angesehen wird, und |
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ein späterer Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wird. |
Rz. 189
Nach einem Beschluss des Großen Senats des BFH darf eine Kapitalgesellschaft, die mehrheitlich an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, einen Dividendenanspruch aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung der nachgeschalteten Gesellschaft grds. nicht aktivieren. Tragender Grund ist, dass die Aussicht auf eine Gewinnausschüttung, welche noch nicht durch einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ausschüttung bereits verfestigt ist, kein eigenständiges bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut für das Steuerrecht darstellt.
Rz. 190
Eine Dividendenforderung als eigenständiges Wirtschaftsgut kann aber nach dem Großen Senat auch schon vor der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses entstehen. Aktivierungsfähig ist die erwartete Dividendenausschüttung, wenn zum Bilanzstichtag der Gewinn der beherrschten Gesellschaft auszuweisen und der mindestens ausschüttungsfähige Gewinn bekannt ist. Zudem muss durch objektive Gesichtspunkte nachgewiesen sein, dass die Gesellschafter der ausschüttenden Gesellschaft am Bilanzstichtag endgültig entschlossen waren, eine bestimmte Gewinnverwendung zu beschließen. Diese Voraussetzungen müssen anhand objektiv nachprüfbarer Kriterien nach außen dokumentiert werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Absicht, Gewinne auszuschütten, sich später ändern kann. Es wird daher wohl in Zukunft kaum möglich sein, die erforderlichen Nachweise zu führen, weshalb die phasengleiche Aktivierung für das Steuerrecht faktisch abgeschafft worden ist. Es wurde vom BFH klargestellt, dass die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats auch für bilanzierende Einzelunternehmer, Personenunternehmen und die Fälle der Betriebsaufspaltung zur Anwendung kommen.
Rz. 191
Ermittelt das Besitzunternehmen seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, können beschlossene Ausschüttungen dem beherrschenden Gesellschafter schon vor dem im Ausschüttungsbeschluss bestimmten Fälligkeitszeitpunkt als Einnahmen zugerechnet werden.