Rz. 88

Nach Aufgabe der sog. Subsidiaritätstheorie durch das BFH-Urt. v. 18.7.1979,[208] dem sich die Finanzverwaltung anschloss,[209] galt bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften ein Vorrang des Sonderbetriebsvermögens, d.h. die Wirtschaftsgüter waren vorrangig im Sonderbetriebsvermögen der überlassenden Mitunternehmer bei der nutzenden Mitunternehmerschaft, nicht aber im Betriebsvermögen der überlassenden Schwesterpersonengesellschaft zu erfassen. Dies galt auch, wenn zugleich die Voraussetzungen einer sog. mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vorlagen, wenn also neben der personellen Verflechtung (= Beherrschung der nutzenden Personengesellschaft durch die überlassenden Mitunternehmer) das zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut auch zu einer sachlichen Verflechtung führte, weil es als funktional wesentliche Betriebsgrundlage der nutzenden Betriebspersonengesellschaft anzusehen war. Im Ergebnis bedeutete dies, dass sich die Rechtsfolgen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung nicht einstellten, insb. mangels eines eigenständigen Betriebsvermögens kein Besitzunternehmen gebildet werden konnte. Denn die überlassenen Wirtschaftsgüter waren ja vorrangig bei der nutzenden Mitunternehmerschaft zu erfassen.

[208] Vgl. BFH, BStBl II 1979, S. 750.
[209] Vgl. BMF, BStBl I 1979, S. 683.

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