Rz. 89
Durch mehrere BFH-Entscheidungen sowie einen Erlass des BMF vom 28.4.1998 ist die Rechtslage in diesem Bereich Ende der 90er-Jahre neu geklärt worden. Die Rspr. vollzog eine Kehrtwendung. Seither werden die von einer gewerblich geprägten bzw. gewerblich tätigen Personengesellschaft an eine Schwesterpersonengesellschaft zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgüter als eigenes Betriebsvermögen der überlassenden Gesellschaft und nicht mehr als Sonderbetriebsvermögen bei der nutzenden Personengesellschaft qualifiziert.
Rz. 90
Innerhalb dieser Gemengelage stellte der BFH auch neue Grundsätze zur Nutzungsüberlassung bei Vorliegen der Voraussetzungen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung auf. Wird das von der Besitzgesellschaft an die Betriebsgesellschaft überlassene Wirtschaftsgut als wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft angesehen, treten nunmehr überlagernd neben die Rspr. zur Überlassung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften die Grundsätze für die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen mitunternehmerischer Betriebsaufspaltungen.
Mit der Entscheidung des BFH vom 23.4.1996 und dem BMF-Schreiben vom 28.4.1998 ist die Rechtslage zur Bilanzierungskonkurrenz dahingehend geklärt, dass bei der "horizontalen" mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung das überlassene Wirtschaftsgut vorrangig beim Besitzunternehmen und nicht im Sonderbetriebsvermögen bei der nutzenden Gesellschaft besteht. Allerdings hat der BFH in einer Entscheidung zu § 4 Abs. 4a EStG verdeutlicht, dass das Sonderbetriebsvermögen, welches der vorrangigen Zuordnung zum Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft unterliegt, zugleich "latentes" Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebsgesellschaft bleibt, d.h., mit Beendigung der Betriebsaufspaltung lebt die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen wieder auf.
Hinweis
Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Wirtschaftsgut, welches als wesentliche Betriebsgrundlage an eine Betriebspersonengesellschaft von einer Besitzpersonengesellschaft vermietet wird, bei der Besitzgesellschaft zu erfassen ist.
Rz. 91
Nicht betroffen von der neuen Rspr. sind die Fälle der sog. doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaft, also diejenigen Fälle, in denen eine Personengesellschaft selbst unmittelbar oder mittelbar an einer anderen Personengesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist. In diesen Fällen verbleibt es bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung zur doppelstöckigen Personengesellschaft in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.