Rz. 1
Anders als das Vermächtnis beinhaltet die Auflage nicht notwendig die Zuwendung eines Vermögensvorteils. Es genügt vielmehr die Anordnung jeden Tuns oder Unterlassens zugunsten eines anderen oder zur Verwirklichung eines objektiven Zwecks. Die Auflage gewährt einem eventuell Begünstigen keinen Anspruch auf die Leistung (§ 1940 BGB), begründet aber dennoch eine echte Verpflichtung. Nichtsdestotrotz sind aber auch Auflagen möglich, die Zuwendungen beinhalten.
Im Hinblick auf die Besonderheit, dass die Auflage auch einen bestimmten Zweck verfolgen kann, ohne jemanden direkt zu begünstigen, bietet sie die "Zufluchtsstätte" für alle Leistungen und Verhaltensweisen, die nicht als Gegenstand von Vermächtnissen in Betracht kommen, entweder weil es keinen (im Rechtssinne in Betracht kommenden) Begünstigten gibt, oder weil Gegenstand der Anordnung kein (rechtlicher oder wirtschaftlicher) Vorteil sein soll. Denn der messbaren Auflage braucht kein messbarer Vermögenswert zuzukommen.
Typische Anwendungsfälle sind z.B. die Anordnung, ein bestimmtes Haustier in Obhut zu nehmen und zu versorgen, Anordnungen zu Bestattung und Grabpflege oder die Anordnung des Erblassers, seine Leiche der Anatomie zu übergeben, etc.
Rz. 2
Mit einer Auflage kann nur ein Erbe oder Vermächtnisnehmer beschwert werden. Trifft der Erblasser hierzu keine ausdrückliche Anordnung, gilt im Zweifel der Erbe als beschwert (§§ 2147, 2192 BGB), mehrere Erben (im Zweifel) entsprechend dem Verhältnis ihrer Erbteile zueinander. Bei Wegfall des zunächst Beschwerten ist nach § 2161 BGB derjenige beschwert, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zugute kommt.
Rz. 3
Ein (nur) durch eine Auflage Begünstigter kann nicht (wie ein Vermächtnisnehmer) seinerseits wieder mit einer Auflage beschwert werden. Beabsichtigt der Erblasser eine solche Regelung, ist die nur mit Hilfe der Anordnung einer entsprechenden Bedingung für die Auflage möglich. So kann beispielsweise die Auflage von einem bestimmten Verhalten des Auflagenbegünstigten abhängig gemacht werden. Eine (erb- oder sonstige rechtliche) Verpflichtung, diese Bedingung zu erfüllen, trifft den Auflagenbegünstigten aber (jedenfalls aus der letztwilligen Anordnung) nicht.
Rz. 4
Auflagen sind sowohl als reine Zweckauflagen möglich als auch in der Form, dass sie einem Begünstigten zugute kommen sollen, letzteres auch in der Form, dass der Empfänger durch einen oder mehrere Dritte bestimmt wird. Wie das Vermächtnis fällt gemäß § 2176 BGB auch die Auflage grundsätzlich mit dem Erbfall an.
Fällt eine Auflage, z.B. mangels oder wegen Eintritts einer Bedingung, von der sie abhängig ist, aus bzw. weg, führt dies in der Regel nicht zum Wegfall der den Beschwerten begünstigenden Anordnung (Erbeinsetzung bzw. Vermächtnisanordnung). Etwas Anderes gilt nur, wenn ein entsprechender (auch mutmaßlicher) Wille des Erblassers zu erkennen ist. Ob ein solcher Wille vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln.
Rz. 5
Erbschaftsteuerlich ist zu beachten, dass die Auflage eine (den Beschwerten belastende) Nachlassverbindlichkeit darstellt, die grundsätzlich bereits mit dem Erbfall entsteht. Sie kann daher schon abgezogen werden, bevor in der Person des Begünstigten ein Erwerb nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG eintritt bzw. eine entsprechende Steuerschuld entsteht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Auflage tatsächlich eine rechtliche Verpflichtung des Beschwerten begründet. Bei aufschiebend bedingt angeordneten Auflagen kommt ein Abzug – entsprechend allgemeinen erbschaftsteuerlichen Grundsätzen – erst ab dem Bedingungseintritt in Betracht. Ist bereits vorher (gegen den Beschwerten) ein Erbschaftsteuerbescheid ergangen, muss dieser auf Antrag geändert werden.
Dass eine Auflage ggf. dem Erblasser selbst zu Gute kommt (z.B. in Form einer Grabpflege-Auflage) ist insoweit aber steuerlich unbeachtlich. Zu einer Versagung der Abzugsfähigkeit kommt es nach § 10 Abs. 9 ErbStG nur dann (bzw. insoweit), wenn die Auflage dem Beschwerten selbst zu Gute kommt, sie ihn also wirtschaftlich gar nicht belastet.
Rz. 6
Gemäß § 1941 BGB kann die Auflage auch Inhalt eines Erbvertrags sein. Sie kann in einem Erbvertrag in vertragsmäßiger und bei einem gemeinschaftlichen Testament in wechselbezüglicher und damit bindender Form angeordnet werden, §§ 2270 Abs. 3, 2278 Abs. 2 BGB.
Überdies ist zu bedenken, dass der Erblasser die Bestimmung des genauen Inhalts von Auflagen sowie auch der Person des Beschwerten ohne Weiteres einem Dritten überlassen kann. Das Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. 2 BGB gilt für die Auflage nicht.