Rz. 12
Die Erteilung des Erbscheins ist Sache des Rechtspflegers nach § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG, sofern nicht eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, was dann zu einer funktionellen Zuständigkeit des Richters nach § 16 RPflG führt. Der Richter ist jedoch befugt, die Erteilung des Erbscheins nach § 16 Abs. 2 RPflG auf den Rechtspfleger zu übertragen, gleichwohl trotz des Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangt.[32] Allerdings sind nach § 19 RPflG in dem dort bestimmten Umfang die Landesregierungen ermächtigt, durch Landesverordnung den Richtervorbehalt aufzuheben. Von dieser Möglichkeit haben bislang etwa Bayern,[33] Bremen,[34] Hamburg,[35] Hessen,[36] Mecklenburg-Vorpommern,[37] Niedersachsen,[38] Rheinland-Pfalz,[39] Saarland[40] und Sachsen[41] Gebrauch gemacht.
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