Rz. 12

Die Erteilung des Erbscheins ist Sache des Rechtspflegers nach § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG, sofern nicht eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, was dann zu einer funktionellen Zuständigkeit des Richters nach § 16 RPflG führt. Der Richter ist jedoch befugt, die Erteilung des Erbscheins nach § 16 Abs. 2 RPflG auf den Rechtspfleger zu übertragen, gleichwohl trotz des Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangt.[32] Allerdings sind nach § 19 RPflG in dem dort bestimmten Umfang die Landesregierungen ermächtigt, durch Landesverordnung den Richtervorbehalt aufzuheben. Von dieser Möglichkeit haben bislang etwa Bayern,[33] Bremen,[34] Hamburg,[35] Hessen,[36] Mecklenburg-Vorpommern,[37] Niedersachsen,[38] Rheinland-Pfalz,[39] Saarland[40] und Sachsen[41] Gebrauch gemacht.

[32] Sternal/Zimmermann, FamFG, § 343 Rn 48.
[33] Seit dem 1.1.2014: Verordnung vom 30.7.2013 (GVBl. 2013, 542), sofern nicht die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. Die Aufhebung des Richtervorbehalts betrifft gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3–5 RPflG die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, des § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat, und § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG. Soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
[34] Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz vom 1.8.2011 (GBl 2011, 393). Die Aufhebung des Richtervorbehalts betrifft gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2–6 RPflG die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG, des § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, des § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat, und § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG. Soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
[35] Verordnung vom 8.7.2011 (HmbGVBl. 2011, S. 305), zuletzt geändert Verordnung vom 13.11.2015 (HmbGVBl. 2015, 314). Die Aufhebung des Richtervorbehalts betrifft gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 RPflG die Regelungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 5, 6 und 7, Abs. 2 RPflG.
[36] Verordnung vom 29.10.2008 (GVBl. I 2008, S. 927), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.11.2009 (GVBl. I, S. 497).
[37] Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten im nachlassgerichtlichen Verfahren vom 11.12.2007 (GVOBl. 2008, 2). Die Aufhebung des Richtervorbehalts betrifft gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3–5 RPflG die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, des § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat, und § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG. Soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
[38] Verordnung vom 18.12.2009 (GVBl. S. 506), berichtigt durch Bekanntmachung vom 1.7.2010 (GVBl. S. 283). Die Aufhebung des Richtervorbehalts betrifft gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3–5 RPflG die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, des § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat, und § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG. Soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
[39] Landesverordnung vom 15.5.2008 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2010 (GVBl. S. 83). Die Aufhebung des Richtervorbehalts betrifft gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3–5 RPflG die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, des § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat, und § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG. Soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
[40] Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 2.3.2015 (ABl. 2015 I, S. 206). Die Aufhebung des Richtervorbehalts betrifft gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 RPflG die Regelungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 5, 6 und 7 RPflG und § 17 Nr. 1 RPflG.
[41] Verordnung vom 14.12.2007 (SächsGVBl. 2007, S. 600).

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